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Änderung § 7 EnSTransV vom 01.01.2018

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§ 7 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 7 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Elektronische Datenübermittlung


(1) 1 Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2 Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) 1 Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. 3 Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.

(4) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)