§ 15 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 15 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 15 (neu) | (Text neue Fassung)§ 15 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht. |