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Änderung § 13 EnSTransV vom 25.05.2018

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§ 13 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 13 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung


(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Die jeweils verantwortliche Stelle, die die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

(3) Datenschutzrechtliche Auskünfte, insbesondere nach § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes, erteilt die Generalzolldirektion im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 verantwortlichen Stelle.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2 Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3 Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10, wenn die Aufgabe an sie übertragen wurde, sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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