Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung - EnSTransV)

Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Geltung ab 18.05.2016; FNA: 612-20-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
§ 3 Grundsätze
§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
§ 6 (aufgehoben)
§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten
§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 10 Datenübermittlung an die Kommission
§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
§ 12 Elektronische Datenbank
§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 14 Einsichtnahme
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Steueraufsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Geltungszeitraum
Anlage (zu § 2 Absatz 1)

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind. 2Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen. 3Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere

1.
die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2.
die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.2.2022, S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die

1.
staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen und

2.
bei der Kommission angezeigt oder von ihr genehmigt worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen,

2.
die Steuerermäßigungen oder

3.
die Steuerentlastungen,

die aufgrund des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes gewährt werden und zugleich staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des AEUV darstellen. 2Steuerbegünstigungen nach Satz 1 sind der Anlage zu dieser Verordnung zu entnehmen. 3Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht bei Änderungen der Anlage eine Übersicht der betroffenen Vorschriften des Energiesteuer- und des Stromsteuerrechts jeweils gesondert im Bundesanzeiger und im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de.

(2) Begünstigt im Sinne dieser Verordnung ist, wer eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 in Anspruch nimmt.

(3) Einzelbeihilfe im Sinne dieser Verordnung ist jede Regelung des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes, die

1.
eine Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 enthält und

2.
in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist.

(4) Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Zuständiges Hauptzollamt im Sinne dieser Verordnung ist das Hauptzollamt nach § 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und nach § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

(6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022

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Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten

§ 3 Grundsätze


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

(1) Begünstigte haben gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Anzeige- oder Erklärungspflichten, wenn das Aufkommen der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2024 jeweils mehr als

1.
10.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.
10.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3.
100.000 Euro in den sonstigen Fällen beträgt.

(2) Abzugeben ist

1.
eine Erklärung nach § 5, wenn eine Steuerentlastung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz gewährt wurde;

2.
eine Anzeige nach § 4, wenn eine andere Steuerbegünstigung nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

(4) Auf einer allgemein zugänglichen Internetseite werden folgende Angaben veröffentlicht:

1.
die Angaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7,

2.
die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 sowie

3.
die weiteren Angaben, die von der Kommission in den in § 1 Absatz 1 zitierten Rechtsakten aufgeführt sind.

(5) Eine Veröffentlichung nach Absatz 4 erfolgt, wenn das Aufkommen der Steuerbegünstigung für die jeweilige Einzelbeihilfe im Kalenderjahr, das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgeblich ist,

1.
bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 1 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

2.
bei Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 mehr als 10.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

3.
mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;

4.
mehr als 100.000 Euro beträgt, falls die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 gewährt wird.

(6) Die Veröffentlichung nach Absatz 5 erfolgt jeweils gesondert in den Aufkommensschritten von 100.001 Euro bis 500.000 Euro, von 500.001 bis 1.000.000 Euro, von 1.000.001 bis 2.000.000 Euro, von 2.000.001 bis 5.000.000 Euro, von 5.000.001 bis 10.000.000 Euro, von 10.000.001 bis 30.000.000 Euro sowie von 30.000.001 und mehr Euro. Das Aufkommen der Steuerbegünstigung im Einzelnen wird zur Zuordnung zu den Aufkommensschritten auf volle Euro aufgerundet. Unbeschadet des Satzes 1 erfolgt in den Fällen einer Veröffentlichung

1.
nach Absatz 5 Nummer 1 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

2.
nach Absatz 5 Nummer 2 zusätzlich eine Veröffentlichung im Aufkommensschritt 10.001 Euro bis 100.000 Euro;

3.
nach Absatz 5 Nummer 4 zusätzlich eine Veröffentlichung in den Aufkommensschritten von 30.000.001 bis 60.000.000 Euro, von 60.000.001 bis 100.000.000 Euro, von 100.000.001 bis 250.000.000 Euro sowie von 250.000.001 und mehr Euro.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2 haben Begünstigte, die eine der dort genannten Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, für jeden Begünstigungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Anzeige abzugeben. 2Die Anzeige ist einmal jährlich abzugeben.

(2) In der Anzeige sind für jeden Begünstigungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:

1.
der Name des Begünstigten,

2.
die Anschrift des Begünstigten,

3.
der Identifikator des Begünstigten,

4.
die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entnommenen Stroms,

5.
die Höhe der daraus resultierenden Steuerbegünstigung in Euro,

6.
der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,

7.
ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,

8.
ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und

9.
ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.

(3) 1Für die Ermittlung der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 gilt § 39 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und § 8 Absatz 4a des Stromsteuergesetzes entsprechend. 2Das Verfahren nach Satz 1 dürfen Begünstigte ausnahmsweise auch dann sinngemäß anwenden, wenn ihnen zum Abgabetermin nach § 3 Absatz 3 für die Anzeige keine abschließenden Angaben zu Absatz 2 Nummer 4 und 5 möglich sind.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.

(5) In den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt sich die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 5 aus

1.
der Differenz zwischen den Steuersätzen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 2 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes einerseits sowie der Menge der verwendeten Energieerzeugnisse andererseits oder

2.
der Differenz zwischen dem Steuersatz nach § 3 des Stromsteuergesetzes und den Steuersätzen nach § 9 Absatz 2 oder Absatz 3 des Stromsteuergesetzes einerseits sowie der Menge des entnommenen Stroms andererseits.

(6) Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Energieerzeugnisse ausschließlich der Stromerzeugung in Anlagen im Sinne des § 3 des Energiesteuergesetzes dienen, die während des gesamten von der Anzeige erfassten Zeitraums stromsteuerpflichtig waren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1In den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 haben Begünstigte, denen eine Steuerentlastung ausgezahlt worden ist, für jeden Entlastungstatbestand des Energiesteuer- oder des Stromsteuergesetzes nach Maßgabe des § 3 Absatz 3 eine Erklärung abzugeben. 2Die Erklärung ist einmal jährlich abzugeben.

(2) In der Erklärung sind für jeden Entlastungstatbestand die folgenden Angaben zu machen:

1.
der Name des Begünstigten,

2.
die Anschrift des Begünstigten,

3.
der Identifikator des Begünstigten,

4.
die Art und die Menge der im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Energieerzeugnisse oder die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr entlasteten Stroms,

5.
die Höhe der daraus resultierenden, im vorangegangenen Kalenderjahr ausgezahlten Steuerentlastung in Euro,

6.
der Wirtschaftszweig des Begünstigten anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach § 2 Nummer 2a des Stromsteuergesetzes,

7.
ob der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung der Steuerentlastung als Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 galt,

8.
ob der Begünstigte in der Fischerei und Aquakultur im Sinne des § 2 Absatz 6 tätig ist und

9.
ob der Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 7 tätig ist.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Dokumentation der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten gegenüber der Kommission oder zur Nachweisführung erforderlich sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 6 (aufgehoben)


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 7 Elektronische Datenübermittlung, Ausnahme


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).

(2) 1Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. 2Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. 3Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.

(4) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen

§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 25. Mai 2018

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§ 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die innerstaatliche Stelle, der die Übermittlung der vorgenannten Daten an die Kommission obliegt. 2Diese Stelle ist die Generalzolldirektion.

(2) Die Zollverwaltung kann dem Statistischen Bundesamt bereits aufbereitete und anonymisierte Daten zur Darstellung und Veröffentlichung für statistische Zwecke übermitteln, soweit dies nach dem Bundesstatistikgesetz zulässig ist.

(3) Die Zollverwaltung darf bereits aufbereitete und anonymisierte Daten nur dann an andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen zu statistischen Zwecken übermitteln, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 10 Datenübermittlung an die Kommission


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung V. v. 5. Dezember 2022 BGBl. I S. 2242 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. 2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. 3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

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§ 12 Elektronische Datenbank


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.

(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.

(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.

(2) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2Der jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10 *) sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 6 Nr. 9 G. v. 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 14 Einsichtnahme


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. 2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

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§ 15 Ordnungswidrigkeiten


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 3 Absatz 2 eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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§ 16 Steueraufsicht


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.


Text in der Fassung des Artikels 5 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung V. v. 2. Januar 2018 BGBl. I S. 84, 126, 154 m.W.v. 1. Januar 2018

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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Geltungszeitraum


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften G. v. 22. Juni 2019 BGBl. I S. 856, 908 m.W.v. 1. Juli 2019

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Anlage (zu § 2 Absatz 1)


Anlage hat 3 frühere Fassungen

Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
die Steuerbefreiungen nach

a)
§ 9 Absatz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes und

b)
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes;

2.
die Steuerermäßigungen nach

a)
den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c)
§ 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3.
die Steuerentlastungen nach

a)
§ 47a des Energiesteuergesetzes,

b)
§ 53a Absatz 1 und 4 des Energiesteuergesetzes,

c)
§ 53a Absatz 6 des Energiesteuergesetzes,

d)
§ 54 des Energiesteuergesetzes,

e)
§ 55 des Energiesteuergesetzes,

f)
§ 56 des Energiesteuergesetzes,

g)
§ 57 Absatz 5 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes,

h)
§ 9b des Stromsteuergesetzes,

i)
§ 9c des Stromsteuergesetzes,

j)
§ 10 des Stromsteuergesetzes,

k)
§ 12c der Stromsteuer-Durchführungsverordnung,

l)
§ 12d der Stromsteuer-Durchführungsverordnung und

m)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 367 m.W.v. 1. Januar 2024



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