Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (EnSTransVEV k.a.Abk.)

V. v. 04.05.2016 BGBl. I S. 1158 (Nr. 23); Geltung ab 18.05.2016, abweichend siehe Artikel 5
|

Artikel 3 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2016 StromStV § 1a, § 12b, § 17b, § 17c, § 19, § 20

Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich

1.
an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,

2.
zur Nutzung durch oder unmittelbar an elektrisch betriebene Fahrzeuge, ausgenommen zu Zwecken des § 9 Absatz 2 und 3 des Gesetzes, oder

3.
an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,

als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a bis 10 des Gesetzes bleiben dadurch unberührt."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 des Gesetzes. Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. Die §§ 9a und 10 des Gesetzes bleiben davon unberührt."

2.
§ 12b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die einzelnen Stromerzeugungseinheiten zum Zweck der Stromerzeugung zentral gesteuert werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn die einzelnen Stromerzeugungsanlagen nach § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, fernsteuerbar sind, und".

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wird der erzeugte Strom zunächst an einen Netzbetreiber geleistet und sogleich zurückerworben, ist dies für die Steuerbefreiung unschädlich, wenn die Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit."

3.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn

1.
der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,

2.
solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und

3.
der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist."

b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.

4.
In § 17c Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4" durch die Angabe „§ 17b Absatz 5" ersetzt.

5.
§ 19 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 17b Absatz 3 bis 7 und § 17c gelten entsprechend."

6.
In § 20 Nummer 1 wird die Angabe „§ 18 Absatz 4" durch die Angabe „§ 19 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz sowie zur Änderung weiterer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnSTransVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSTransVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 3 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
... Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...