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§ 77 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 77 Erlaubnis



(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung

1.
der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,

2.
des in § 50 genannten Rechts oder

3.
der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.





 

Frühere Fassungen von § 77 VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 77 VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 77 VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 VGG Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung (vom 07.06.2021)
... so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis ( § 77 ) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Kommen dafür mehrere ...
§ 51b VGG Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft (vom 07.06.2021)
... Grundlage wahrnimmt. (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis ( § 77 ) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie ...
§ 79 VGG Versagung der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn 1. das Statut der Verwertungsgesellschaft nicht ... der Rechte nicht erwarten lässt. (2) Für die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend; die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ...
§ 80 VGG Widerruf der Erlaubnis
... Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis nach § 77 Absatz 1 widerrufen, wenn 1. einer der Versagungsgründe des § 79 Absatz 1 bei ... die Aufsichtsbehörde wiederholt zuwiderhandelt. (2) Die Erlaubnis nach § 77 Absatz 2 kann die Aufsichtsbehörde nicht nach Absatz 1 Nummer 2 ...
§ 82 VGG Anzeige
... die Verwertungsgesellschaft keiner Erlaubnis nach § 77 , so zeigt sie der Aufsichtsbehörde die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit ...
§ 85 VGG Befugnisse der Aufsichtsbehörde
... (6) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Organisation einer Erlaubnis nach § 77 bedarf, so kann die Aufsichtsbehörde von ihr die zur Prüfung der Erlaubnispflichtigkeit ...
§ 90 VGG Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
... abhängige Verwertungseinrichtung (§ 3) bedarf der Erlaubnis nur, wenn sie die in § 77 Absatz 2 genannten Rechte wahrnimmt. Das gilt nicht, wenn alle ...
§ 132 VGG Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
... in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung erteilt ist, gilt die Erlaubnis nach § 77 als erteilt. (2) Organisationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ... dieses Gesetzes bereits Urheberrechte und verwandte Schutzrechte wahrnehmen und die nach § 77 erstmalig einer Erlaubnis bedürfen, sind berechtigt, ihre Wahrnehmungstätigkeit ohne die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Grundlage wahrnimmt. (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis ( § 77 ) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie ... Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden." 11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte ...