1In Verfahren nach §
92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und §
93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
2Im Fall einer Stellungnahme ist §
114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.