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§ 52b - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 52b Nicht verfügbare Werke



(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.

(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.

(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.





 

Frühere Fassungen von § 52b VGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
vom 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52b VGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52b VGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 VGG Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind ( § 52b ), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so ...
§ 52d VGG Verordnungsermächtigung (vom 07.06.2021)
... Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken ( § 52b ), 7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ ...
 
Zitat in folgenden Normen

Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 65
§ 1 NvWV Informationspflichten bei nicht verfügbaren Werken
... Informationen zu nicht verfügbaren Werken ( § 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes ), die die Verwertungsgesellschaft nach § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...
§ 2 NvWV Nichtverfügbarkeit von nicht für den Handel bestimmten Werken
... Voraussetzungen von § 52b Absatz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind auch dann erfüllt, wenn ein Werk bei seiner Entstehung nicht für den Handel ...

Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 61d UrhG Nicht verfügbare Werke (vom 07.06.2021)
... Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht verfügbare Werke ( § 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
...  (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht verfügbare Werke ( § 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes ) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der ...
Artikel 2 UrhBiMaG Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes
... Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken § 52b Nicht verfügbare Werke § 52c Repräsentativität der ... einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind ( § 52b ), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so ... im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum. § 52b Nicht verfügbare Werke (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der ... Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken ( § 52b ), 7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c). § 52e ...