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§ 33 - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Artikel 1 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1190 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Geltung ab 01.06.2016; FNA: 440-18 Urheberrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 1 Innenverhältnis

Unterabschnitt 4 Beschwerdeverfahren

§ 33 Beschwerdeverfahren



(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,

2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,

3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,

4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

(3) 1Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. 2Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.