Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des VGG am 09.06.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2017 durch Artikel 4 des 9. GWBÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
(Textabschnitt unverändert)

§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge


(1) 1 Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. 2 Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2 § 90 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2 § 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.


Anzeige