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Artikel 17 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 17 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes



(940-9)

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 15. Januar 2016 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2.
In § 6 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

7.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" jeweils durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

8.
In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

9.
In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" und in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

10.
In § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

11.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

c)
In den Absätzen 3, 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

d)
In Absatz 10 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

12.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter „des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

13.
In § 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

14.
In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" werden durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" werden durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

b)
In Absatz 6 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

16.
In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

17.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

18.
In § 38 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

19.
In § 39 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

20.
In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

21.
In § 42 Absatz 4 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

22.
In § 43 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

23.
In § 45 Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

24.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

25.
In § 48 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

26.
In § 50 Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

27.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und die Wörter „in ihrer Zuständigkeit" durch die Wörter „von ihr" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 im letzten Satzteil und Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 17 WSVZuAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 WSVZuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 25 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217, 1223
Gesetz WSVZuAnpErmG
... bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1 bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
Eingangsformel 1. BinSchStrEVuaÄndV 1)
... Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 27 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I ... Artikel 17 Nummer 8 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ), § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. ... 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2021) und § 46 Satz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ) geändert worden sind, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:  ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 16.05.2023 BGBl. 2023 II Nr. 141, 271
Eingangsformel 14. RhMosSchRÄndV
... 522 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ) und § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 6 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ...