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Artikel 26 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 26 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes



(2032-1)

Die Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird nach der Angabe „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen" folgende Angabe eingefügt:

„Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen".

2.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" wird die Angabe „Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion" gestrichen.

3.
In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe „Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung" folgende Angabe eingefügt:

„Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt".



 

Zitierungen von Artikel 26 WSVZuAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 WSVZuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 2 BPflRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt ...