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Artikel 28 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 28 Neubekanntmachung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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