Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (1. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1231 (Nr. 24); Geltung ab 01.01.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund

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des § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 4, des § 217 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 3 und 4 und des § 240 Satz 1 Nummer 10 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

-
des § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434):

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Artikel 1 Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 DeckRV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 1 der Deckungsrückstellungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 767) wird die Angabe „1,25 Prozent" durch die Angabe „0,9 Prozent" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 PFAV § 22

In § 22 Absatz 1 Satz 3 der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842) wird die Angabe „1,25 Prozent" durch die Angabe „0,9 Prozent" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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