(2030-7-25-2)
Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel
6 Absatz 2 der Verordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
- a)
- Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
- 3.
- In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
- a)
- Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
- b)
- Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" durch die Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" ersetzt.
- c)
- Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
- d)
- Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
- e)
- Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626