Artikel 2 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 LAP-htVerwDV § 41, § 43, § 49, § 51

(2030-7-25-2)

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:

a)
Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

b)
Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
In § 43 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3.
In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:

a)
Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

b)
Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" durch die Wörter „Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" ersetzt.

c)
Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.

d)
Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3 die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken" durch die Wörter „die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.

e)
Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in Spalte 3 und 4 die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

4.
In § 51 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 25 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
... technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt ...


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