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Artikel 60 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 60 Änderung der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 60 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 SeeSchStrO § 2, § 37, § 39, § 43, § 51, § 55, § 57, § 60, § 61

(9511-1)

Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift des Achten Abschnitts die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 27 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch

1.
in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände oder

2.
Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern

beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.

4.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.

5.
In § 43 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

6.
In § 51 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

7.
In der Überschrift des Achten Abschnitts werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

8.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Schifffahrtspolizei

(1) Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; sie bedienen sich nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(2) Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei treffen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. Wenn sich eine Maßnahme über den Bezirk eines Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes hinaus auswirkt, ist dasjenige Amt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann abweichend hiervon die Zuständigkeit für bestimmte schifffahrtspolizeiliche Aufgaben auf einer Seeschifffahrtsstraße einem bestimmten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt übertragen. Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden."

9.
In § 57 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „des nach § 55 Abs. 2 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsamtes" durch die Wörter „des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.

10.
In § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest werden, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich," durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird" ersetzt.

11.
In § 61 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 60 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 60 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
§ 33 SchSiHafV Allgemeines
... der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, und die ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen
V. v. 21.03.2018 BAnz AT 28.03.2018 V2
Eingangsformel 3. NeustBBVVÄndV
... der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668
Artikel 2 10. ProdSVEV Änderung von Rechtsvorschriften
... Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

NOK-Weichenbefahrungsverordnung (NOKWeichBefV)
V. v. 09.07.2018 BAnz AT 31.07.2018 V1
Eingangsformel NOKWeichBefV
... Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und ...

Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V3
Eingangsformel AISSeeV
... der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und ...