(9511-19)
Die
Sportbootführerscheinverordnung-See in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel
626 Absatz 13 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „den nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „können die nach Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Absatz 3, 4, 5 Satz 2 und Absatz 6, § 8a Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 4.
- § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Schifffahrtspolizeibehörden sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten, für die Seeschifffahrtsstraßen zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung."
- 5.
- In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594