(9511-20)
Die
Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom
13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest können" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „legen" durch das Wort „legt" ersetzt.
- 2.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
V. v. 06.01.2017 BAnz AT 17.01.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.09.2019 BAnz AT 16.10.2019 V1
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258