Artikel 72 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 72 Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal


Artikel 72 wird in 1 Vorschrift zitiert

(9519-8)

Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2003 (BAnz. S. 11.853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 72 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 72 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
V. v. 21.07.2020 BAnz AT 22.07.2020 V1
Artikel 1 5. NOKBefAbgVÄndV
... auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz. S. 9285), die zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 8 Diese ...


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