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Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes (7. AbwVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Auf Grund

-
des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5, 8, 9 und 11 und Absatz 2 sowie des § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, von denen § 23 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und § 23 Absatz 1 Nummer 9 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) und § 57 Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, und

-
des § 3 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

---

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).


Artikel 1 Änderung der Abwasserverordnung



Die Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verordnung" die Wörter „, die in den Anhängen genannten Betreiberpflichten" eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.

b)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 9 bis 11 werden angefügt:

„9.
betriebliches Abwasserkataster die Dokumentation derjenigen Grunddaten und Verfahren eines Betriebes oder mehrerer an einem Standort zusammengefasster Betriebe, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers sowie die damit verbundenen Umweltaspekte haben;

10.
Betriebstagebuch die Dokumentation aller betrieblichen und anlagenbezogenen Daten der Selbstüberwachung und Wartung, die zur betrieblichen Kontrolle, Steuerung und Regelung der Abwasseranlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind;

11.
Jahresbericht eine Kurzfassung der wichtigsten Informationen zur Abwassersituation des Betriebes sowie eine Zusammenfassung und Auswertung der innerhalb eines Jahres fortlaufend dokumentierten Daten, die zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der wasserrechtlichen Zulassung erforderlich sind."

3.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Satz 1 durch ein" das Wort „betriebliches" eingefügt.

b)
Die folgende Sätze werden angefügt:

„Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters und des Betriebstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, müssen über die Anforderungen des Satzes 2 hinaus entsprechend den Anforderungen in Teil H der branchenspezifischen Anhänge einen Jahresbericht erstellen. Die Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches und des Jahresberichtes werden in der Anlage 2 bestimmt."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Erlaubnis" durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage" die Angabe „1" eingefügt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Die Länder können zulassen" durch die Wörter „Soweit in den Anhängen nichts anderes bestimmt ist, können die Länder zulassen" ersetzt.

6.
Die Anlage (zu § 4) Analysen- und Messverfahren wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Anlage" wird die Angabe „1" eingefügt.

b)
Nach Nummer 114 wird folgende Nummer 115 eingefügt:

„115ChloratDIN EN ISO 10304-4 (Ausgabe Juli 1999)".


 
c)
Nach Nummer 341 wird folgende Nummer 342 eingefügt:

„342RedoxpotentialDIN 38404-C6 (Ausgabe Mai 1984) mit dem Hinweis:
Redoxpotential ist identisch mit Redox-Spannung
gemäß der DIN 38404-C6 Pkt. 2".


7.
Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt:

„Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 5) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1.
Betriebliches Abwasserkataster

Das betriebliche Abwasserkataster dient dazu, nachzuweisen, dass die allgemeinen abwasserrelevanten Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung grundsätzlich eingehalten werden können.

Inhalte des betrieblichen Abwasserkatasters nach § 2 Nummer 9 der Abwasserverordnung sind in der Regel:

a)
allgemeine Angaben zum Betrieb, insbesondere die Anzahl der Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes, die zugelassenen Produktions- bzw. Maschinenkapazitäten und die hergestellten Produkte, sofern es sich nicht um eigenständig betriebene industrielle Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt,

b)
Beschreibung der Produktion, der abwasserrelevanten Prozesse und der Abwasservorbehandlungsverfahren mit Übersichtsplan, Entwässerungsplan, Fließschemata der verfahrenstechnischen Anlagen, Darstellung der Stoffströme sowie Angabe der Art und Menge der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe,

c)
Beschreibung und Bilanzierung der Abwasserteilströme einschließlich der Darstellung der Fließwege von der Anfallstelle des Abwassers bis zur Einleitungs- bzw. Übergabestelle mit Angabe der Volumenströme sowie der Schadstoffkonzentrationen und -frachten,

d)
Übersicht über die abwasserrelevanten Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, sofern produktionsspezifische Frachten im betreffenden Anhang vorgegeben sind,

e)
Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen und -einleitungen sowie der Messeinrichtungen und Probenahmestellen,

f)
Verzeichnis der wasserrechtlichen Zulassungen.

Bei abwasserrelevanten Änderungen ist eine Aktualisierung vorzunehmen.

2.
Betriebstagebuch

Inhalte des Betriebstagebuches nach § 2 Nummer 10 der Abwasserverordnung sind in der Regel:

a)
Angabe des prozessbezogenen Wasserverbrauchs und Angabe des Energieverbrauchs der Abwasseranlagen,

b)
Angabe der Produktionsmengen und Angaben zur Auslastung der Produktionsanlagen,

c)
Angabe der tatsächlich angefallenen und der eingeleiteten Abwassermengen als Teilstrom und Gesamtstrom,

d)
Probenahmeprotokolle sowie Angabe der Untersuchungsergebnisse und Messwerte aus der Selbstüberwachung,

e)
Dokumentation der eingesetzten abwasserrelevanten Roh- und Hilfsstoffe mit Angabe der Art, Menge und Dosierung,

f)
Angaben zu abwasserrelevanten Betriebsvorgängen, insbesondere zu In- und Außerbetriebnahmen, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen, Anlagenreinigungen sowie zu Schlammentsorgungen und zur Entsorgung von Reststoffen mit Kontroll- und Entsorgungsnachweisen sowie Angaben zu Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zu deren Auswirkungen auf die Abwassereinleitung,

g)
Angaben zu durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen stoff- und mengenbezogenen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung.

3.
Jahresbericht

Der Jahresbericht nach § 2 Nummer 11 der Abwasserverordnung kann als eine Zusammenfassung und Auswertung des Betriebstagebuches erstellt werden; Grundlage zur Erstellung des Jahresberichtes sind die Berichte aufgrund des § 61 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Berichte nach landesrechtlichen Vorschriften zur Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen. Der Jahresbericht ist innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.

Inhalte des Jahresberichts sind:

a)
Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse der betrieblichen Abwasseruntersuchungen gemäß den Betreiberpflichten nach Teil H des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung mit Angabe der jeweiligen schadstoffbezogenen Konzentrationen und Frachten. Sofern vorhanden, können Daten aus der Selbstüberwachung auf Basis von landesrechtlichen Vorschriften verwendet werden. Die Zusammenfassung muss einen Vergleich mit den in der wasserrechtlichen Zulassung festgesetzten oder direkt geltenden Emissionsgrenzwerten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung ermöglichen,

b)
Übersicht der wichtigsten abwasserrelevanten Stoff- und Jahresmassenströme, z. B. in Kilogramm Schadstoff pro Kilogramm hergestelltes Produkt, und Übersicht der Produktionsmengen in hergestellte Produkte pro Jahr, sofern produktionsspezifische Frachten im branchenspezifischen Anhang der Abwasserverordnung vorgegeben sind, sowie Übersicht der Abwassermengen in Kubikmeter pro Jahr und des prozessbezogenen Wasserverbrauchs,

c)
Zusammenfassung besonderer Betriebsbedingungen der Produktions- und Abwasserbehandlungsanlage wie Chargenbetrieb, An- und Abfahrvorgänge, Außerbetriebnahme von Anlagenteilen und Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die Auswirkungen auf die Abwassereinleitung hatten,

d)
Zusammenfassung, Beschreibung und Auswertung der durchgeführten Maßnahmen zur Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 und Teil B des branchenspezifischen Anhangs der Abwasserverordnung."

8.
Anhang 22 wird wie folgt geändert:

In Teil B Satz 2 und in Teil F Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „einem" das Wort „betrieblichen" eingefügt.

9.
Anhang 25 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus indirekten Kühlsystemen und nicht für Abwassereinleitungen von weniger als 100 m³ pro Jahr, es sei denn, es handelt sich um einen der folgenden Abwasserströme:

1.
Abwasser aus dem Äschern unter Einsatz von Sulfiden,

2.
Abwasser aus der Chromgerbung,

3.
Abwasser aus der Färbung mit kupferhaltigen und chromhaltigen Färbemitteln,

4.
Abwasser, das flüchtige organische Halogenverbindungen aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln enthält."

bb)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die in Teil C Absatz 1, 3, 5 und 6 sowie in den Teilen D und E genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1."

b)
Teil B wird wie folgt gefasst:

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:

1.
Reduzierung des Wasserverbrauchs in allen Nassprozessschritten durch:

a)
Optimierung des Wassermanagements,

b)
Einsatz von Chargenwaschvorgängen sowie

c)
Einsatz von kurzen Flotten;

2.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Häute- und Fellkonservierung, insbesondere durch:

a)
Verwendung von Häuten und Fellen, die frei sind von folgenden Ektoparasitiziden, für die oder für deren Bestandteile Umweltqualitätsnormen nach der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 1) festgelegt sind:

aa)
DDT,

bb)
Cyclodien-Pestizide Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin,

cc)
Chlorpyrifos,

dd)
Cypermethrin und Hexachlorcyclohexan, einschließlich Lindan.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle keine der genannten Ektoparasitizide enthalten dürfen.

b)
Verwendung von frischen Häuten und Fellen, die während des Transports und der Lagerung kühlgehalten wurden,

c)
Verwendung von konservierten Häuten und Fellen, die ausschließlich mit Bioziden konserviert wurden, die genehmigt wurden entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) für die Produktart 9 nach Anlage V der Verordnung, oder die für diese Verwendung im Altwirkstoffprogramm nach der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1) geprüft werden.

Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass im Liefervertrag vorgesehen ist, dass die Häute und Felle nur die geprüften Biozide oder die für die Produktart 9 genehmigten Biozide enthalten dürfen.

d)
Einsatz von unvergälltem Salz;

3.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus den Prozessschritten der Wasserwerkstatt, insbesondere durch:

a)
Verwendung von sauberen Häuten und Fellen,

b)
Rückhalten von Salz aus der Häutesalzung durch mechanische Maßnahmen,

c)
Nutzung geeigneter Behandlungsverfahren wie trockene Entsorgung des Salzes oder Wiederverwendung,

d)
haarerhaltendes Äschern, wenn die Nutzung der Haare möglich ist,

e)
Verringerung des Einsatzes anorganischer Sulfide durch Verwendung von organischen Schwefelverbindungen oder Enzymen bei der Enthaarung von Rinderhäuten,

f)
Verringerung des Einsatzes von Ammonium bei der Entkälkung;

4.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Gerbung, insbesondere durch:

a)
Maximierung der Auszehrung von Chromgerbstoffen,

b)
Rückgewinnung von Chrom III, wenn eine Wiederverwendung in der Gerberei möglich ist,

c)
optimierte vegetabile Gerbmethoden, z. B. durch den Einsatz von Fassgerbung oder von Vorgerbmitteln;

5.
Verringerung der Schadstoffbelastung im Rohabwasser aus der Nachgerbung und der Nasszurichtung durch die Optimierung von Nachgerbung, Färben und Fettlickern, z. B. durch den Einsatz von amphoteren Polymeren;

6.
Verzicht auf den Einsatz von Komplexbildnern, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent entsprechend der Nummer 406 der Anlage 1 nicht erreichen. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren;

7.
Verzicht auf den Einsatz von per- oder polyfluorierten Chemikalien. Ist ein Verzicht nicht möglich, sind die Einsatzmengen zu minimieren und die Emissionen entsprechend den technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

(2) Die Belastung des Abwassers mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX) ist so gering zu halten, wie dies durch Auswahl und Einsatz entsprechender Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder sonstiger Betriebs- und Hilfsstoffe möglich ist.

(3) Das Abwasser darf nicht enthalten:

a)
flüchtige organische Halogenverbindungen, die aus dem Einsatz von Löse- und Reinigungsmitteln stammen,

b)
Alkylphenolethoxilate (APEO) aus im Prozess eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln.

Für die Pelzentfettung gilt bezüglich der flüchtigen organischen Halogenverbindungen abweichend die Anforderung des Teils E Absatz 1."

c)
Teil C wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird in der Tabelle in der Zeile zu „Phosphor, gesamt" die Angabe „2" durch die Angabe „2,0" sowie in der Zeile zu „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" die Angabe „0,5" durch die Angabe „0,50" ersetzt.

bb)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten."

cc)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „entspricht" die Wörter „, maximal jedoch 500 mg/l" eingefügt.

dd)
Absatz 4 wird aufgehoben.

ee)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „und des BSB5" gestrichen.

bbb)
In Satz 2 wird das Wort „Erlaubnis" durch die Wörter „wasserrechtlichen Zulassung" ersetzt.

ff)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

gg)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Im Abwasser darf an der Einleitungsstelle in das Gewässer der Wert für abfiltrierbare Stoffe, der nach Teil H Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d und Absatz 3 bestimmt wird, einen Wert von 35 mg/l im Monatsmittel nicht überschreiten. Die Ergebnisse der Messungen des Einleiters werden den Ergebnissen der staatlichen Überwachung gleichgestellt. § 6 Absatz 1 der Abwasserverordnung findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag."

d)
Teil D wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2 mg/l" durch die Angaben „2,0 mg/l" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „1 mg/l" durch die Angabe „1,0 mg/l" ersetzt.

e)
Teil E wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „0,1 mg/l" durch die Angabe „0,10 mg/l" ersetzt.

bb)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „0,05 mg/l" durch die Angabe „0,050 mg/l" ersetzt.

f)
Folgende Teile F bis H werden angefügt:

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil C Absatz 6 genannten Anforderungen spätestens bis zum 16. Februar 2017 einzuhalten.

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Die Anforderungen des Teils H gelten für Betreiber von Anlagen zum Gerben, einschließlich Nachgerben, von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von zwölf Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr pro Tag.

(2) Folgende Messungen im Abwasser sind vorzunehmen:

1.
An der Einleitungsstelle sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a)
chemischer Sauerstoffbedarf (CSB),

b)
biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5),

c)
Ammoniumstickstoff (NH4-N) und

d)
abfiltrierbare Stoffe.

2.
Vor der Vermischung sind die folgenden Parameter mindestens wöchentlich in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe zu messen:

a)
Sulfid, leicht freisetzbar und

b)
Chrom, gesamt.

(3) Der Monatsmittelwert nach Teil C Absatz 6 errechnet sich aus mindestens vier Messergebnissen, die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ermittelt wurden. Bei mehr als vier Messungen sind alle Werte für die Mittelwertbildung heranzuziehen.

(4) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen. In dem Jahresbericht sind die monatlichen Abwassermengen aus Einzelprozessen, für die Anforderungen nach den Teilen C und D dieses Anhangs bestehen, anzugeben.

(5) Die Messung der Parameter nach Absatz 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt."

10.
In Anhang 38 Teil B Satz 2 und Teil D Absatz 2 Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „einem" das Wort „betrieblichen" eingefügt.

11.
In Anhang 41 werden in Teil B Absatz 1 Nummer 2 nach dem Wort „sind" die Wörter „so weit wie möglich" eingefügt.

12.
Anhang 42 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Alkoholaten" die Wörter „und Dithioniten" eingefügt.

bb)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie in Teil F Abschnitt II Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen sind Emissionsgrenzwerte im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 der Abwasserverordnung."

b)
Teil B wird wie folgt gefasst:

B Allgemeine Anforderungen

(1) Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse ist so weit, wie es aus technischen Gründen möglich ist, in den Produktionsprozess zurückzuführen.

(2) Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser nicht enthalten sein. Diese Anforderungen gelten als eingehalten, wenn in der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse Quecksilber und Asbest nicht im Produktionsverfahren eingesetzt werden.

(3) Der Anfall von Abwasser und die Emissionen von Chlorid sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1.
Recycling von Prozessströmen aus der Alkalichloridanlage,

2.
Konzentration von Solefiltrationsschlamm,

3.
Recycling salzhaltigen Abwassers aus anderen Produktionsprozessen,

4.
Nutzung von Abwasser für die Solung.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.
Rückführung der Sole,

2.
Aufreinigung der Sole vor Rückführung in die Elektrolyse durch Nanofiltration oder durch ein gleichwertiges Verfahren.

(4) Die Emissionen von Chlorat sind so gering wie möglich zu halten. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

1.
Verwendung hochreiner Sole,

2.
Ansäuerung der Sole vor der Elektrolyse,

3.
Reduktion von Chlorat mit Säure,

4.
katalytische Reduktion von Chlorat,

5.
Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten.

Bei Anwendung des Membranverfahrens sollen zusätzlich folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.
Einsatz von Hochleistungsmembranen,

2.
Einsatz von Hochleistungselektroden mit entsprechenden Beschichtungen."

c)
Teil E wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „AOX" wird durch die Wörter „adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" und die Angabe „0,2 mg/l" durch die Angabe „0,20 mg/l" ersetzt.

cc)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Teil B Absatz 2 genannte Anforderung ist für den Ort des Anfalls einzuhalten."

d)
Teil F wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Abschnitt I wird folgender Satz vorangestellt:

„Für vorhandene Einleitungen von Abwasser sind die unter Teil B Absatz 2 genannten Anforderungen spätestens bis zum 11. Dezember 2017 einzuhalten."

bb)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Quecksilber mg/l0,050
g/t0,30
Sulfid, leicht freisetzbar mg/l1,0".


 
 
 
bbb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre."

ccc)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Quecksilber0,040 g/t Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Stunden-Mischprobe
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
3,5 mg/l Stichprobe".


 
 
 
ddd)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

eee)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

cc)
In Abschnitt II Absatz 2 wird in der Tabelle in Spalte 1 die Angabe „AOX" durch die Wörter „Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)" sowie in Spalte 2 die Angabe „3" durch die Angabe „3,0" ersetzt.

e)
Folgende Teile G und H werden angefügt:

G Abfallrechtliche Anforderungen

Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.

H Betreiberpflichten

(1) Am Ort des Anfalls sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:

1.
monatliche Messung von adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen (AOX), Chlorat und Chlorid in der Stichprobe,

2.
monatliche Messung von freiem Chlor in der Stichprobe,

3.
jährliche Messung von Sulfat, Nickel und Kupfer in der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe,

4.
kontinuierliche Messung von freiem Chlor (Redoxpotential).

(2) Sofern Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren vorhanden sind, ist die Konzentration an Quecksilber im Auslass dieser Behandlungsanlage täglich zu bestimmen.

(3) Es ist ein Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 zu erstellen.

(4) Die Messung der Parameter nach den Absätzen 1 und 2 ist nach Anlage 1 oder nach behördlich anerkannten Überwachungsverfahren durchzuführen. Die landesrechtlichen Vorschriften für die Selbstüberwachung bleiben von den Betreiberpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt."


Artikel 2 Änderung des Abwasserabgabengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Juni 2016 AbwAG Anlage

Absatz 1 Satz 3 der Anlage des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 745) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 „Analysen- und Messverfahren" zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist."


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Abwasserverordnung in der vom 9. Juni 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Juni 2016.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks