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§ 14 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Gestaltung



(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen,

2.
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern,

3.
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und

4.
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.