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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1322 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.10.2016; FNA: 2030-8-5-7 Beamte
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§ 38 Prüfungskommissionen



(1) 1Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3.
sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(5a) 1Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2.
mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

2Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mitglieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.





 

Frühere Fassungen von § 38 GntZollDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
aktuell vorher 25.03.2020 (19.08.2021)Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
aktuell vorher 15.07.2017Artikel 2 Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
aktuellvor 15.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 GntZollDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GntZollDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntZollDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 GntZollDVDV Übergangsvorschriften (vom 25.03.2020)
... Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a , § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
Artikel 2 NtZollDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... die Wörter „Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung" ersetzt. 24. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird das Wort „drei" durch das ...

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
Artikel 2 BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Das Prüfungsamt kann ... Beteiligungen des Bundesministeriums der Finanzen nicht erforderlich sind, 3. § 38 Absatz 5a , § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a ...

Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866
Artikel 2 2. BMFVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes
... § 15 Absatz 1a wird aufgehoben. 3. In § 11 Absatz 2a, § 18 Absatz 4a, § 38 Absatz 5a Satz 1 sowie § 45 Absatz 2a und 2b wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die ...