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Änderung § 8 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 8 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Text alte Fassung)

§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß im Studium


(Text neue Fassung)

§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Studierenden, die bei einem Leistungstest, bei einer Klausur in einer Prüfung oder bei der mündlichen Abschlussprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung des Leistungstestes, der Klausur oder der mündlichen Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der zuständigen Stelle gestattet werden. 2 Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme am Leistungstest, an der Klausur, an der mündlichen Abschlussprüfung oder an der Prüfung insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) 1 Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet die zuständige Stelle nach Anhörung der oder des Aufsichtführenden und der betroffenen Personen. 2 Je nach Schwere des Verstoßes kann

1. die Wiederholung des Leistungstestes, der Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung angeordnet werden,

2. der Leistungstest, die Klausur in der Prüfung oder die mündliche Abschlussprüfung mit null Rangpunkten bewertet werden oder

3. die Zwischenprüfung, die schriftliche Abschlussprüfung oder die mündliche Abschlussprüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt werden.

3 Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung eines Leistungstestes, einer Klausur in der Prüfung oder der mündlichen Abschlussprüfung festgestellt wird, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Die Einleitung disziplinarrechtlicher Maßnahmen bleibt unberührt.