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Änderung § 13 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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§ 13 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 13 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2 In diesen werden kognitive und sprachliche Fähigkeiten sowie Allgemeinwissen geprüft.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein Leistungstest mit mehreren Abschnitten. 2 In diesen Abschnitten werden folgende Kompetenzbereiche geprüft:

1.
kognitive Fähigkeiten,

2.
sprachliche Fähigkeiten,

3. methodische
Fähigkeiten und

4. Allgemeinwissen.


(2) Die Bearbeitungszeit beträgt höchstens 240 Minuten.

vorherige Änderung

(3) 1 Der Leistungstest wird arbeitsteilig bewertet. 2 Die Auswahlkommission kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. 3 Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(4)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(5)
Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.



(3) 1 Die Auswahlkommission bewertet die Leistungstests arbeitsteilig. 2 Sie kann sich bei der Bewertung durch eingewiesene Hilfskräfte oder durch Informationstechnik unterstützen lassen.

(4) 1 Aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche wird unter Zugrundelegung der festgelegten Gewichtung die Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 2 Für das Bestehen des schriftlichen Teils wird in der Bewertungssystematik
eine Mindestgesamtpunktzahl festgelegt.

(5) 1 Für die einzelnen Kompetenzbereiche können in der Bewertungssystematik Mindestpunktzahlen festgelegt
werden. 2 Sofern die Mindestpunktzahlen erreicht worden sind, wird aus den Bewertungen der einzelnen Kompetenzbereiche eine Gesamtpunktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ermittelt. 3 Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber in einem Kompetenzbereich nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, so ist für sie oder ihn das Auswahlverfahren erfolglos beendet. 4 Hiervon ausgenommen sind schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.

(6)
Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat und

2. im Fall des Absatzes 5 Satz 1 in jedem Kompetenzbereich die erforderliche
Mindestpunktzahl erreicht hat.

(7)
Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand der erzielten Ergebnisse eine Rangfolge fest.