Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 GntZollDVDV vom 15.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 GntZollDVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 NtZollDVDÄndV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 22 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Leistungstests


(1) Während des Studiums werden Leistungstests durchgeführt.

(2) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden insbesondere in Form

1. einer Klausur,

2. einer schriftlichen Ausarbeitung,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. eines Referats,

4. eines Workshops
oder

5.
einer Anwendung in der Informationstechnik.

(Text neue Fassung)

3. eines Referats oder einer anderen mündlichen Leistung oder

4.
einer Anwendung in der Informationstechnik.

(3) 1 Jeder Leistungstest muss mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden. 2 Pro Tag darf von der oder dem Studierenden nur ein Leistungstest gefordert werden.

(4) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen.

vorherige Änderung

 


(5) 1 Alle Leistungstests sollen bis spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden sein. 2 Ist ein Leistungstest nicht bis spätestens einen Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung erbracht worden, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)