Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 GntZollDVDV vom 15.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 NtZollDVDÄndV am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie der GntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 37 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Prüfungsakte, Einsichtnahme


(1) 1 Zu jeder und jedem Studierenden wird eine Prüfungsakte geführt. 2 In die Prüfungsakte aufzunehmen sind:

1. die Klausuren der Zwischenprüfung,

2. eine Ausfertigung des Zwischenprüfungszeugnisses und eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Zwischenprüfung,

3. die Leistungstests des Hauptstudiums,

4. die Diplomarbeit und ihre Bewertungen,

5. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Hauptstudium,

6. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung,

7. die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung,

8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses,

9. eine Ausfertigung der Diplomurkunde,

10. eine Ausfertigung des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie

11. die Ausbildungsakte.

(Text alte Fassung)

(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

(Text neue Fassung)

(2) Die Prüfungsakte wird mindestens für fünf Jahre nach Ablauf des Jahres der Abschlussprüfung aufbewahrt und spätestens nach zehn Jahren vernichtet.

(3) 1 Nach Bekanntgabe des Bescheides über das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung und des Abschlusszeugnisses ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie oder ihn betreffenden Teile der Prüfungsakte zu gewähren. 2 Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.