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§ 16 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 16 Auskunft und Nachschau



(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine für ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel geliefert, so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden Behältnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

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Zitierungen von § 16 Eichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EichG Ordnungswidrigkeiten (vom 08.02.2007)
... oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige ... oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet, 3. nicht geeichte ...
§ 21 EichG EG-Verordnungen (vom 12.07.2008)
... Rechtsverordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes
... 15 wird aufgehoben. 6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ... „§§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ersetzt.  ...

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 18 MesswNG Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
... ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 des Mess- und ...