Die Zolldienststellen sind befugt, den Eichaufsichtsbehörden der Länder Auskünfte zu erteilen über die Einfuhr von Fertigpackungen, offenen Packungen, Maßbehältnissen, Schankgefäßen und Meßgeräten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes gleich. Das Postgeheimnis (Artikel
10 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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V. v. 19.06.1974 BGBl. I S. 1301; zuletzt geändert durch Artikel 20 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
Artikel 1 EichGÄndG ... 8. In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes ... 15 wird aufgehoben. 6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ... §§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ersetzt. ...