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Vierter Abschnitt - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Vierter Abschnitt Zuständigkeiten

§ 11 Behörden



(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.




§ 12 (aufgehoben)







§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt



(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

1.
Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

2.
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

3.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

4.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1.
das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2.
Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.



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