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Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung (12. SaatgutVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel *)



Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


---
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142);

2.
Durchführungsrichtlinie (EU) 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 SaatgutV § 2, § 5, § 7, § 12, § 16, § 29, § 33, § 48a, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility)."

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Blumenkohl," das Wort „Brokkoli," eingefügt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „, 2a" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."

4.
In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1.
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a)
der Maintainer-Linie 0,1 v. H.,

b)
der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H.,

c)
der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H.,

2.
der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs

1.
der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle

a)
der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v. H.,

b)
der CMS-Mutterlinie 0,3 v. H.,

c)
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v. H.,

2.
der mütterlichen CMS-Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 v. H.

nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,

1.
die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.,

2.
die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.

nicht übersteigt. Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein."

b)
Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt."

c)
Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „dann" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Raps" wird durch das Wort „Winterraps" ersetzt.

bbb)
Nach dem Wort „Sortenechtheit" wird das Wort „nur" eingefügt.

ccc)
Vor dem Wort „sortenecht" wird das Wort „hinreichend" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt."

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „Satz 3 und 4" ersetzt.

6.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

b)
Absatz 5b wird aufgehoben.

7.
In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

8.
§ 48a wird wie folgt gefasst:

„§ 48a Übergangsvorschrift

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am 30. Juni 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern „§ 6 Satz 1" die Wörter „, § 20 Absatz 1" eingefügt.

b)
In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:

  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
 1234
„1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich
ihrer Erbkomponenten den bei der
Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder
einer anderen Sorte, Hybridsorte oder
Erbkomponente zugehören;
515 
handelt es sich bei den Erbkompo-
nenten um eine
   
a) CMS-Mutterlinie von Gerste, 1015 
b) CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste;
1030 
wird Zertifiziertes Saatgut einer
Hybridsorte von Getreide in einer
Mischung der mütterlichen und väter-
lichen Erbkomponente erzeugt, so gilt
der Anteil der Pflanzen der väterlichen
Erbkomponente nicht als Fremdbesatz".
   


 
c)
Dem Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:

„1.4.3Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt."


 
d)
Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:

„7.2.1.1Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
25".


 
e)
In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter „Pseudomonas phaseolicola" durch die Wörter „Pseudomonas syringae pv. phaseolicola" ersetzt.

f)
In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter „(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule" durch die Wörter „(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule" ersetzt.

g)
In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter „(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)" durch die Wörter „(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)" ersetzt.

h)
In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort „Stengelfäule" durch das Wort „Stängelfäule" ersetzt.

i)
In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter „Pseudomonas lachrymans" durch die Wörter „Pseudomonas syringae pv. lachrymans" ersetzt.

10.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 1" durch die Wörter „§ 20 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen „8)" angefügt.

c)
Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:

Art Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation)
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 121)
Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11
Sonstige
Anfor-
derungen
insgesamt innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
andere
Getreide-
arten
andere
Arten als
Getreide
Hederich
und Korn-
rade
zusammen
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Taumel-
lolch
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
 12345678910111213
„1.1.7 Sorghum
bicolor
B801498000000900-
Z801498000000900-
Sorghum
sudanense
B801498000000250-
Z801498000000250-
Sorghum
bicolor x
Sorghum
sudanense
B801498000000300-
Z801498000000300-".


 
d)
Den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 1.1 wird folgende Fußnote 8) angefügt:

„8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung."

e)
In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 3.1 wird Fußnote 14) aufgehoben.

f)
In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 werden in Fußnote 9) die Wörter „Zertifiziertem Saatgut 90,0 v. H." durch die Wörter

„Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.

Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H."

ersetzt.

g)
In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter „§ 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

11.
In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter „§ 20 Abs. 2" durch die Wörter „§ 20 Abs. 3" ersetzt.


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt