Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Es verordnen jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) auf Grund

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5, 6 und 6a in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buch stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a und 5 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

-
des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, von denen § 3 Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 5 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 18 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesminis terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor sicherheit gemeinsam im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt


Artikel 1 wird in 11 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 RheinSchPersEV Anlagen 1 bis 15, mWv. 1. Dezember 2016 Anlagen 1 bis 15

1.
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 4. Dezember 2014 (Anlage 1 zu Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1017)) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

a)
Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 7 Anlage 2 -;

b)
Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 10 -;

c)
Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 11 -;

abweichendes Inkrafttreten am 01.12.2016

 
d)
Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Protokoll 14 -.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 1 bis 4 veröffentlicht.

2.
Folgende von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Rotterdam und Straßburg gefassten Beschlüsse zur Änderung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014) geändert worden ist, werden hiermit auf dem Rhein in Kraft gesetzt:

a)
Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 14 -;

b)
Beschluss vom 3. Juni 2015 - Protokoll 15 -;

c)
Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Protokoll 17 -.

Die Beschlüsse werden nachstehend als Anlagen 5 bis 7 veröffentlicht.


Artikel 2 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 RheinSchPersEV Artikel 3, Artikel 5, Artikel 6

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 eingefügt:

„(7) Zuständige Behörde für

1.
die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

2.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.

(8) Zuständig für

1.
die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

(9) Zuständige Behörden für

1.
die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim."

b)
Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden die Absätze 10 bis 20.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
ein Mitglied der Besatzung seine Tätigkeit an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnimmt, nachdem es in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, ein Mitglied der Besatzung entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein am Bunkervorgang beteiligt wird, obwohl es nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, geführt wird, obwohl der Schiffsführer entgegen § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nicht über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff verfügt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
die erforderliche Sachkunde der am Bunkervorgang beteiligten Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, nach den §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 und § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein jederzeit durch die Bescheinigung nach § 4a.02 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein an Bord nachgewiesen werden kann,".

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 8 bis 11.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
ohne die nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein vorgeschriebene Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff zu besitzen, sofern das Fahrzeug Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6.

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Jedes Mitglied der Besatzung

1.
muss seine Befähigung an Bord nach § 3.05 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein nachweisen,

2.
muss das Schifferdienstbuch nach § 3.06 Nummer 4 Buchstabe b der Schiffspersonalverordnung-Rhein rechtzeitig vorlegen,

3.
muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, am Bunkervorgang beteiligt ist,

4.
darf seine Tätigkeit an Bord eines Fahr zeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nach § 4a.01 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erst dann aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist."

3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass ein Mitglied der Besatzung eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

dd)
In der bisherigen Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende gestrichen.

ee)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma und das Wort „oder" ersetzt.

ff)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 anordnet oder zulässt, dass ein Mitglied der Besatzung an einem Bunkervorgang beteiligt wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
entgegen Artikel 5 Absatz 4 Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass die dort genannte Sachkunde nachgewiesen werden kann,".

bb)
Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Angabe „Nummer 7" wird durch die Angabe „Nummer 8" ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „Nummer 8" wird durch die Angabe „Nummer 9" ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „Nummer 9" wird durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

ee)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und die Angabe „Nummer 10" wird durch die Angabe „Nummer 11" ersetzt und nach dem Komma wird am Ende das Wort „oder" eingefügt.

ff)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
entgegen Artikel 5 Absatz 6 Nummer 4 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt."


Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe q wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe r wird nach den Wörtern „nach § 10.02 Satz 1" das Komma gestrichen und das Wort „oder" eingefügt.

c)
Folgender Buchstabe s wird angefügt:

„s)
die besonderen Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke nach § 12.03".

2.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c werden die Wörter „das Ankern nach § 7.03 Nr. 1" durch die Wörter „das Ankern oder die Benutzung von Ankerpfählen nach § 7.03 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe e wird das Wort „Informationspflicht" durch das Wort „Meldepflicht" ersetzt.

cc)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die Höchstabmessungen der Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nach § 11.02 Nummer 1, soweit die befahrene Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt,".

b)
Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

„38.
ein Fahrzeug führt, das die zulässigen Höchstabmessungen nach § 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a überschreitet,".

c)
Nach Nummer 38 wird folgende Nummer 38a eingefügt:

„38a.
ein Fahrzeug mit einer Länge von über 110 m führt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,".

d)
Die bisherige Nummer 38a wird Nummer 38b und die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 1" ersetzt.

e)
Die bisherige Nummer 38b wird Nummer 38c und die Wörter „§ 11.01 Nummer 2 Satz 2" werden durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 4 Satz 2" ersetzt.

f)
Die bisherige Nummer 38c wird aufgehoben.

3.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 Buchstabe w werden die Wörter „§ 11.01 Nummer 1 oder 5" durch die Wörter „§ 11.01 Nummer 1 Satz 1 oder 2 Buchstabe a" ersetzt.

b)
Die Nummern 10b bis 10d werden wie folgt gefasst:

„10b.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit einer Länge über 110 m anordnet oder zulässt, obwohl sich entgegen § 11.01 Nummer 3 an Bord eine Person, die ein nach der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein erteiltes oder als gleichwertig anerkanntes Radarzeugnis besitzt, nicht befindet,

10c.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 1 nicht entspricht,

10d.
die Inbetriebnahme eines Fahrgastschiffs mit einer Länge über 110 m für die Fahrt oberhalb von Mannheim anordnet oder zulässt, das den Anforderungen nach § 11.01 Nummer 4 Satz 2 nicht entspricht,".

c)
Die Nummern 17 und 18 werden wie folgt gefasst:

„17.
auf einer Strecke, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt, die Inbetriebnahme

a)
eines Schubverbandes oder gekuppelter Fahrzeuge anordnet oder zulässt, dessen oder deren Höchstabmessungen die in § 11.02 Nummer 1 genannten Maße überschreiten,

b)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.2 Buchstabe b Satz 2 oder Nummer 3.4 Buchstabe c Satz 2 am schiebenden Fahrzeug einen Schubleichter längsseits gekuppelt mitführt, der beladen ist,

c)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, der entgegen § 11.02 Nummer 3.3 Buchstabe d in den dort genannten Fällen nicht mit den dort genannten Antrieben oder Bugsteueranlagen ausgerüstet ist oder auf dem die Verteilung der Leistung der Bugsteueranlagen in den dort genannten Fällen nicht der dort genannten Verteilung entspricht,

d)
eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, dessen Fahrzeugzusammenstellung nicht den Vorgaben des § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa entspricht, oder

18.
anordnet oder zulässt, dass die Fahrt mit einem Schubverband entgegen § 11.02 Nummer 3.5 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Buchstabe d oder e angetreten wird."


Artikel 4 Inkraftsetzen von Beschlüssen der Moselkommission


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der von der Moselkommission in ihrer Plenarsitzung in Metz gefasste Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.3-1-1 - zur Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 3 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) und durch Beschluss vom 11. Juni 2015 (MK-I-15-5.2-1-2) (Anlage 5 zu Artikel 4 der Verordnung vom 29. Juli 2015 (BGBl. 2015 II S. 1014, 1021)) geändert worden ist, wird hiermit auf der Mosel in Kraft gesetzt.

Der Beschluss wird nachstehend als Anlage 8 veröffentlicht.


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3" ersetzt.

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".

bb)
Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt:

„7a.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,

7b.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,

7c.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,

7d.
entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,".

cc)
Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die Nummern 7e und 7f.

b)
Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".


Artikel 6 Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

In § 1.08 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom 11. Juni 2015 - MK-I-15-5.3-1-1 - (Anlage 8 zu Artikel 4 dieser Verordnung) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung (Rheinschiffsuntersuchungsordnung)" gestrichen.


Artikel 7 Aufhebung von Rechtsvorschriften



Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 14. September 2015 (VkBl. S. 645) wird aufgehoben.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2, die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 genannten Beschlüsse sowie Artikel 3 treten am 1. Dezember 2016 in Kraft.

(2) Artikel 4, der in Artikel 4 genannte Beschluss sowie die Artikel 5 und 6 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks


Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 703 - 707)


Anlage 2 (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 708 - 717)


Anlage 3 (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c) Änderungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 718)


Anlage 4 (zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d) Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 718)


Anlage 5 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a) Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 719)


Anlage 6 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 720 - 722)


Anlage 7 (zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c) Änderungen der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 723 - 726)


Anlage 8 (zu Artikel 4) Änderung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. 2016 II S. 727)