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Artikel 2 - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)

G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559; Geltung ab 02.07.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 2 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2016 WpHG § 1, § 2, § 2a, § 4, § 31, § 39

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung."

2.
Dem § 2 werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:

„(12) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(13) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014."

3.
In § 2a Absatz 1 Nummer 7 werden im Wortlaut nach Buchstabe e nach den Wörtern „oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes" ein Komma und die Wörter „die erstmals öffentlich angeboten werden," eingefügt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Wörter „, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3k wird folgender Absatz 3l eingefügt:

„(3l) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission. Vorbehaltlich des § 47 des Kreditwesengesetzes kann die Bundesanstalt hierzu gegenüber jedem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das über ein PRIIP berät, es verkauft oder Hersteller von PRIIP ist, Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Verbote und Gebote geeignet und erforderlich sind. Insbesondere kann sie

1.
bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1, die Artikel 6, 7 und 8 Absatz 1 bis 3, die Artikel 9, 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4, die Artikel 14 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf des PRIIP vorübergehend oder dauerhaft untersagen,

2.
die Bereitstellung eines Basisinformationsblattes untersagen, das nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt,

3.
den Hersteller von PRIIP verpflichten, eine neue Fassung des Basisinformationsblattes zu veröffentlichen, sofern die veröffentlichte Fassung nicht den Anforderungen der Artikel 6 bis 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genügt, und

4.
bei einem Verstoß gegen eine der in Nummer 1 genannten Vorschriften auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung des verantwortlichen Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 40d Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.

Vorbehaltlich von § 34d Absatz 8 Nummer 5, § 34e Absatz 2 und § 34g Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Gewerbeordnung, jeweils in Verbindung mit einer hierzu erlassenen Rechtsverordnung, von § 5 Absatz 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs, § 308a des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 47 des Kreditwesengesetzes stehen der Bundesanstalt die in Satz 2 genannten Befugnisse auch gegenüber sonstigen Personen oder Personenvereinigungen zu, die über ein PRIIP beraten, es verkaufen oder Hersteller von PRIIP sind."

5.
§ 31 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Finanzinstrumente" die Wörter „, für die kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss," eingefügt.

b)
In Satz 3 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
bei Anteilen oder Aktien an Spezial-AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 166 oder § 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft solche gemäß § 307 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs erstellt hat,".

6.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefügt:

„(3e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen

a)
Artikel 5 Absatz 1,

b)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6,

c)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2,

d)
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3

ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt,

3.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet,

5.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6.
entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,

7.
entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

8.
entgegen

a)
Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder

b)
Artikel 14

ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder

9.
entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht,

10.
entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen."

b)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3e mit einer Geldbuße von bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet werden. Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann über Satz 1 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten. Über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden."

c)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Absatzes 4a Satz 2 Nummer 1 und 2" die Wörter „sowie des Absatzes 4b Satz 2" eingefügt.

d)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die in den Absätzen 4 und 4a" durch die Wörter „die in den Absätzen 4 bis 4b" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 4 und 4a" durch die Wörter „nach den Absätzen 4 bis 4b" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 1. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 1. FiMaNoG Inkrafttreten (vom 31.03.2017)
... die Artikel 5, 7 und 9 Nummer 2 und Artikel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11 treten am 31. Dezember 2016 in Kraft. (3) Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 6 CSR-RL-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...