Das
Vermögensanlagengesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel
10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „§§ 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, sofern für die Vermögensanlagen kein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) veröffentlicht werden muss." ersetzt.
- 3.
- In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach Absatz 1 hinterlegte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.
- 4.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatts" durch die Wörter „nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatts" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellte Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vermögensanlagen-Informationsblatt" durch die Wörter „nach § 13 erstellten Vermögensanlagen-Informationsblatt" ersetzt.
- 5.
- In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 14 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „in Verbindung mit § 13 Absatz 1" eingefügt.
- 6.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Bundesanstalt stehen die in §
4 Absatz 3l Satz 2 und 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch gegenüber Anbietern und Emittenten von Vermögensanlagen zu."
- 7.
- § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „verständlich sind" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 18 Absatz 3 vorliegen."
Artikel 17 1. FiMaNoG Inkrafttreten (vom 31.03.2017) ... Artikel 16 treten am 2. Juli 2016 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10 Nummer 1 und Artikel 11 treten am 31. Dezember 2016 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 1 bis 6, 10, 11, 15 bis 18 ...
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182