Artikel 15 - Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)

G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559; Geltung ab 02.07.2016, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juli 2016 FinDAGKostV Anlage

Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„5.1.1Maßnahmen nach § 4b Absatz 1
WpHG
22.000".


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Zitierungen von Artikel 15 1. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 1. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 4 BGebRAG Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder (vom 16.08.2021)
... Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift ...


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