Zitierungen von Artikel 17 1. FiMaNoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 1. FiMaNoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. FiMaNoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 43 DepotG Übergangsregelung zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (vom 31.03.2017)
... Kreditinstitut, das am Tag, den die Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, über eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank von der ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 64v KWG Übergangsvorschriften zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz (vom 31.03.2017)
...  (2) Ein Zentralverwahrer, der am Tag, den die Bundesregierung nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514 ) im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Teilen des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes
B. v. 20.03.2017 BGBl. I S. 559
Bekanntmachung 1. FiMaNoGInkrB
...  Artikel 17 Absatz 3 des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) wird hiermit ...


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