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Synopse aller Änderungen des Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 des ZensVorbG2021uaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. DOHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) 1 Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2020) 

§ 4 Verfahren


vorherige Änderung

(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.



(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.

(2) 1 Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,

2. eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.

2 In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. 3 Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.

(3) 1 Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. 2 Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.

(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10.500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.




 
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