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Artikel 3a - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (15. LuftVGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3a Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 3a wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftPersV § 6, § 21, § 33, § 34

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

„§ 33 (weggefallen)".

2.
§ 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und".

3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

(1) Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.

(2) Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.

(4) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite."

4.
§ 33 wird aufgehoben.

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden."



 

Zitierungen von Artikel 3a Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3a 15. LuftVGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. LuftVGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 30.05.2017 BAnz AT 06.06.2017 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Eingangsformel 3. LuftPersVDV
... 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548 ) geändert, § 125 durch Artikel 2 Nummer 49 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1
Eingangsformel 3. LuftPersVDV3ÄndV
... 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548 ) geändert, § 125 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung vom 9. März 2021 ...

Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 13.09.2018 BAnz AT 20.09.2018 V1
Eingangsformel 3. LuftPersVDVÄndV
... 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548 ) geändert, § 125 durch Artikel 2 Nummer 49 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
V. v. 17.11.2021 BAnz AT 29.11.2021 V1
Eingangsformel 2. LuftPersVDV3ÄndV
... 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) eingefügt, § 6 Nummer 2 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548 ) geändert, § 125 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 15 der Verordnung vom 9. März 2021 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 2 ULHLuftfRAnpV Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt ...