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Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (15. LuftVGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftVG § 2, § 4a (neu), § 8, § 10a (neu), § 25, § 29, § 30, § 30a (neu), § 31, § 31d, § 31e, § 58, § 65, § 65b (neu), § 65c (neu), mWv. 2. Juli 2017 § 18a, mWv. 21. April 2017 § 20, § 21, § 31, § 58, mWv. 25. August 2016 § 29

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind, dürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise dorthin verbracht werden, um dort zu verkehren. Dieser Erlaubnis bedarf es nicht, soweit

1.
die Luftfahrzeuge in einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt werden, das eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 besitzt,

2.
die Luftfahrzeuge in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen und zum Verkehr zugelassen sind und über ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügen,

3.
die Luftfahrzeuge in einem Staat registriert sind, in dem das Luftverkehrsrecht der Europäischen Union Anwendung findet, wenn diese Luftfahrzeuge die Voraussetzungen der Nummer 1 oder 2 erfüllen, oder

4.
ein Abkommen zwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland oder ein für beide Staaten verbindliches Übereinkommen etwas anderes bestimmt."

1a.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

(1) Luftfahrzeugführern ist das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen untersagt. Satz 1 gilt für Medikamente nur so weit, als auf Grund ihrer betäubenden, bewusstseinsverändernden oder aufputschenden Wirkung davon auszugehen ist, dass sie die Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern beeinträchtigen oder ausschließen, es sei denn, durch eine ärztliche Bescheinigung eines flugmedizinischen Sachverständigen oder eines flugmedizinischen Zentrums kann nachgewiesen werden, dass eine solche Wirkung nicht zu befürchten ist.

(2) Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1, die ihren Hauptsitz in Deutschland haben oder über eine durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Niederlassung in Deutschland verfügen, haben dafür Sorge zu tragen, dass nur Luftfahrzeugführer eingesetzt werden, die befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Dazu sind von ihnen bei den Luftfahrzeugführern vor Dienstbeginn auch verdachtsunabhängige Kontrollen in Form von Stichproben durchzuführen, in denen geprüft wird, ob die kontrollierte Person unter dem Einfluss von Stoffen nach Absatz 1 steht. Die Kontrollen dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen sind durch Tarifvertrag oder wenn ein solcher nicht besteht durch Betriebsvereinbarung zu regeln."

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes."

3.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt."

abweichendes Inkrafttreten am 02.07.2017

3a.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „zuständigen Luftfahrtbehörden des Landes mit" durch die Wörter „für die Genehmigung des Bauwerks zuständigen Behörde oder, falls es einer Genehmigung nicht bedarf, dem Bauherrn mit" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unterrichtet die jeweils zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über" durch die Wörter „veröffentlicht amtlich" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht."

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Genehmigung" durch das Wort „Betriebsgenehmigung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „außer der Genehmigung nach § 20 Abs. 1" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

1.
der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,

2.
die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder

3.
die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „In diesem Falle" durch die Wörter „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt."

7.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die für die Luftaufsicht zuständigen Stellen sind zur Abwehr der in Absatz 1 genannten Gefahren, insbesondere zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugs und der Dienstfähigkeit der Luftfahrzeugführer befugt, stichprobenartig Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen sowie Luftfahrzeugführer anzuhalten und auf ihre Dienstfähigkeit zu überprüfen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Durchführung der Vorfeldinspektion an Luftfahrzeugen eines Betreibers aus einem Drittstaat oder eines Betreibers, der der behördlichen Aufsicht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt, die Durchführung von Inspektionen im Flug, die Wahrnehmung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten der für die Luftaufsicht nach Absatz 1 zuständigen Stellen und die Übermittlung der bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Übermittlung von bei Vorfeldinspektionen gewonnenen Daten an Luftfahrtbehörden in Staaten außerhalb der Europäischen Union darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass sich diese Staaten verpflichtet haben, die Daten ausschließlich zur Verbesserung der Luftverkehrssicherheit zu verwenden."

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 25.08.2016

 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „, da internationale Sicherheitsstandards im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/36/EG nicht wirksam angewendet oder eingehalten werden, und" durch das Wort „oder" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
Die Angabe „Abs." wird jeweils durch das Wort „Absatz" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung auf Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411)."

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundeswehr und die Truppen der NATO-Vertragsstaaten sowie Truppen, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung in Deutschland üben, dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19, und von den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich ist."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „stationierten Truppen" durch die Wörter „Truppen der NATO-Vertragsstaaten und der in Deutschland übenden Truppen" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militärischen Flugplätzen die Dienststellen der Bundeswehr an die Stelle der Flugsicherungsorganisationen und der genannten Luftfahrtbehörden."

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Dienststellen der Bundeswehr treffen ihre Entscheidungen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zusätzlicher Genehmigungen und Erlaubnisse der zivilen Luftfahrtbehörden bedarf es nicht."

9.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten für die Beauftragung juristischer Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch militärische Luftfahrzeuge zu regeln:

1.
Prüfung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät im Rahmen der Entwicklung,

2.
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Muster von Luftfahrzeugen und von Luftfahrtgerät,

3.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Herstellung,

4.
Prüfung und Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftahrzeugen und Luftfahrtgerät im Rahmen der Instandhaltung und des Betriebs,

5.
Prüfung von Ausbildungseinrichtungen, Luftfahrtunternehmen und Organisationen, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 4 wahrnehmen,

6.
Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal und Bescheinigung der Ausbildung.

Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.

(2) Die Beauftragten arbeiten nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung und unterstehen seiner Rechts- und Fachaufsicht. Das Bundesministerium kann die Rechts- und Fachaufsicht auf Dienststellen der Bundeswehr übertragen."

10.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4a wird die folgende Nummer 4b eingefügt:

„4b.
die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a;".

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
b)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach den Anhängen III und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden;".

c)
Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a und 11b eingefügt:

„11a.
die Erteilung

a)
eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 1a in Verbindung mit den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, es sei denn, diese Rundflüge finden nicht nach Sichtflugregeln statt, und

b)
einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach Anhang III ORO.SPO.110 in Verbindung mit Anhang II ARO.OPS.150 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, soweit die Luftfahrzeuge dabei ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden; dies gilt nicht, wenn für den Betrieb eine weitergehende Sondergenehmigung nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erforderlich ist, für welche das Luftfahrt-Bundesamt zuständig ist.

Auf Antrag eines Landes können diese Aufgaben vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen werden;

11b.
die Aufsicht über den Flugbetrieb gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012;".

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 31d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor der Angabe „31a" die Angabe „30a und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „zurückgezogen" die Wörter „oder widerrufen" eingefügt.

b)
Nach Absatz 4 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Im Falle des § 30a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, zu richten. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Vertretungsbefugnis übertragen."

12.
§ 31e wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann der Bund bei dem Beauftragten Rückgriff bis zu einem vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag nehmen."

b)
In dem neuen Satz 3 wird vor der Angabe „31a" die Angabe „30a," eingefügt.

13.
§ 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
a)
Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 4a Absatz 1 ein Luftfahrzeug führt oder bedient unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen, die seine Dienstfähigkeit beeinträchtigen oder ausschließen,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
ohne Genehmigung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder nach § 21a Satz 1 ein Luftfahrtunternehmen betreibt,".

c)
Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
ohne Genehmigung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nutzt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 25 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,".

d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
einer Rechtsverordnung nach § 32 oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".

e)
In Nummer 15 wird nach den Wörtern „nicht unterhält" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

f)
In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

g)
Folgende Nummer 17 wird angefügt:

„17.
gegen die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1329 (ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 21) geändert worden ist, verstößt, indem er

a)
ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis nach Anhang III ORO.AOC.100 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder einholt, oder

b)
eine Erklärung nach Anhang III ORO.DEC.100 Buchstabe a, b, d oder e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt."

13a.
§ 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2, 3, 9, 12, 12a und 16 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 8, 8a, 10, 11, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

14.
§ 65 Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Bestimmungen" durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

b)
In Buchstabe c werden die Wörter „§ 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung" durch die Wörter „Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011" ersetzt.

15.
Nach § 65a werden die folgenden §§ 65b und 65c eingefügt:

„§ 65b Flugmedizinische Datenbank

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt auf der Grundlage von Anhang VI ARA.MED.150 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine elektronische Datenbank über durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen (flugmedizinische Datenbank).

(2) Die flugmedizinische Datenbank dient dazu,

1.
die Aufsicht über die Tätigkeit der anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren sicherzustellen,

2.
mehrfache Anträge auf Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses bei unterschiedlichen flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren zu verhindern,

3.
statistische Auswertungen zu ermöglichen,

4.
bei einem Wechsel der zuständigen Behörde die medizinischen Berichte nach Anhang I FCL.015 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf Antrag des Luftfahrzeugführers auf die nach dem Wechsel zuständige Behörde übertragen zu können,

5.
die Erfüllung der Aufgaben sicherzustellen, die dem Luftfahrt-Bundesamt nach Anhang IV MED.A.050 und MED.B.001 sowie nach Anhang VI ARA MED.150, 255, 315 und 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 obliegen und

6.
die Datenerfassung nach § 65 Absatz 3 Nummer 5 sicherzustellen.

(3) In der flugmedizinischen Datenbank werden gespeichert:

1.
eine Kopie jedes Tauglichkeitszeugnisses von Luftfahrern, die über eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Lizenz verfügen oder sich in der Bundesrepublik Deutschland um eine Lizenz bewerben, einschließlich des Familiennamens, Geburtsnamens, Vornamens, Geburtsortes, Geburtstages und Geschlechts sowie der Anschrift des Inhabers des Tauglichkeitszeugnisses, des Datums der flugmedizinischen Untersuchung, der Referenznummer und der Art des Zeugnisses, der im Zeugnis eingetragenen Auflagen und Einschränkungen sowie der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses,

2.
personenbezogene Untersuchungsberichte über nicht abgeschlossene Tauglichkeitsuntersuchungen,

3.
personenbezogene Untersuchungsberichte im Fall festgestellter Untauglichkeit,

4.
Berichte nach Anhang IV MED.A.025 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, welche die detaillierten medizinischen Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung und die Beurteilung des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis enthalten (personenbezogene medizinische Befunde),

5.
sonstige personenbezogene Vermerke des Luftfahrt-Bundesamtes in Bezug auf die Tauglichkeit,

6.
Namen, Anschriften und im Fall einer Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland die Kopie der Anerkennungsurkunde der flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren, die ein Tauglichkeitszeugnis für Luftfahrer nach Nummer 1 ausgestellt haben und

7.
Name, Anschrift und Telefonnummer der für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Stelle.

(4) Für die Nutzung und Verarbeitung der in Absatz 3 genannten Daten gilt Anhang VI ARA.MED.150 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Bei Lizenzinhabern beginnt die Frist nach Satz 2 mit Ablauf des Gültigkeitsdatums des zuletzt ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses.

(5) Zugriff auf alle nach Absatz 3 gespeicherten Daten der flugmedizinischen Datenbank haben ausschließlich die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sofern die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes feststellen, dass die Tauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis nicht gegeben ist, teilen sie dies der für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständigen Stelle mit.

(6) Die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren haben Zugriff auf die nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 5 gespeicherten Daten des bei ihnen vorstellig gewordenen Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Den Zugriff auf die nach Absatz 3 Nummer 4 gespeicherten Daten erhalten die flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren nur dann, wenn der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hierzu seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.

(7) Die in Absatz 3 genannten Daten werden durch die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren an die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes zur Speicherung in der Datenbank nach Absatz 1 übermittelt. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg mittels einer Software, die vom Luftfahrt-Bundesamt kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren sind verpflichtet, diese Software zu nutzen. Die Software und die Datenübertragung müssen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte besonders gesichert sein.

§ 65c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde nach Anhang IV MED.A.001 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Es erkennt die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 an. Die Anerkennung wird erteilt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anhang IV MED.D.005, MED.D.010 und MED.D.015 oder nach Anhang VII ORA.AeMC.115 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nachgewiesen ist.

(2) Das Luftfahrt-Bundesamt führt die Aufsicht über die von ihm anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren. Es prüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen bestehen oder fortbestehen, die erteilten Auflagen eingehalten werden sowie die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 durchgeführt wurden. Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal sind hierbei befugt, die Räumlichkeiten von flugmedizinischen Sachverständigen und von flugmedizinischen Zentren zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und entsprechende Ermittlungen vorzunehmen. Dabei können sie Einsicht in die medizinischen Befunde des untersuchten Luftfahrtpersonals, einschließlich der für die Feststellung der Tauglichkeit erhobenen medizinischen Befunde, und in die sonstigen medizinischen Unterlagen nehmen. Die flugmedizinischen Sachverständigen und die Leiter der flugmedizinischen Zentren sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die medizinischen Befunde und die sonstigen medizinischen Unterlagen vorzulegen oder den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes auf deren Verlangen zu übersenden sowie die Prüfung dieser Unterlagen und das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu dulden. Die Verwendung der nach den Sätzen 4 und 5 erlangten Daten ist nur für den in Satz 2 genannten Zweck zulässig. Nach Abschluss der Prüfung hat das Luftfahrt-Bundesamt alle medizinischen Befunde und sonstigen medizinischen Unterlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben.

(3) Ergeben sich im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 2 Anhaltspunkte, dass einem untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde, unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes auf andere Weise Kenntnis von Tatbeständen erlangen, die Anlass zu Zweifeln an der Tauglichkeit eines Luftfahrers oder eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis geben."


Artikel 1a Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt


Artikel 1a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LFBAG § 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 579 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„18.
die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrollen im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die vorstehenden Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihung) auch auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bedienen. Kontrollen der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern dürfen jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden."


Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftVZO § 40, § 44, § 45d (neu), § 47, § 53, § 81, § 82, § 108, mWv. 21. April 2017 § 61, § 62, § 63, § 66, § 67, § 68, § 108

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Vierte Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
a)
Im 2. Unterabschnitt wird die Angabe

„Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen"

durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Im 7. Unterabschnitt wird die Angabe

„Einrichtung von Bodenfunkstellen"

durch die Angabe „(weggefallen)" ersetzt.

1a.
In § 40 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Flughafenbetriebsabwicklung" ein Komma und die Wörter „einschließlich eines Gutachtens zur Luftraumkapazität" eingefügt.

2.
§ 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen werden, wenn

1.
die Genehmigungsbehörde dies auf Grund einer Abnahmeprüfung gestattet hat und

2.
ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Anhang II ADR.AR.C.035 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist."

3.
Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:

„§ 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

§ 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden ist."

4.
Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständige Luftfahrtbehörde führt die Aufsicht über das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 nach den Vorgaben von Anhang II ADR.AR.C.005 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014. Hierzu richtet die zuständige Luftfahrtbehörde insbesondere ein Aufsichtsprogramm nach Anhang II ADR.AR.C.010 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 ein, in dessen Rahmen sie mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt."

5.
Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

6.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „in allen Fällen" werden gestrichen.

bb)
Die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" werden durch die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

7.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes" durch die Wörter „für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008" ersetzt.

cc)
Nummer 6 wird aufgehoben.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Weitere Nachweise, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erbringen sind, bleiben unberührt."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
In § 63 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

9.
Die Zwischenüberschrift vor § 66 wird wie folgt gefasst:

„2.
(§§ 66 bis 68 weggefallen)".

10.
Die §§ 66 bis 68 werden aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Die Zwischenüberschrift vor § 81 wird wie folgt gefasst:

„7.
(§§ 81 und 82 weggefallen)".

12.
Die §§ 81 und 82 werden aufgehoben.

13.
§ 108 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
a)
In Nummer 9 werden die Wörter „oder Inhaber einer Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 11 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftVO § 18, Anlage 3 (neu)

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

„Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4".

2.
Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Genehmigung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit Ausnahme von CAT.POL.H.225 Buchstabe a Nummer 1 vorliegen, und

1.
das Luftfahrtunternehmen über eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes für medizinische Hubschraubernoteinsätze gemäß Anhang V SPA.HEMS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügt,

2.
der Flugbetrieb am Tag stattfindet, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung gemäß Anhang V SPA.NVIS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder über ein Verfahren, durch das eine ausreichende Ausleuchtung der Start- und Landefläche und ihrer Umgebung sichergestellt wird,

3.
sich die Landestelle am Boden befindet und

4.
das Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Flugbewegungen für jede genutzte Landestelle an Einrichtungen von öffentlichem Interesse für jedes Kalenderjahr erhebt und bis zum 1. Februar des Folgejahres an das Luftfahrt-Bundesamt meldet.

Für Landestellen auf Gebäuden darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 3 eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt ergeben hat, dass ein für den Betrieb der Dachlandestelle hinreichender Sicherheitsstandard unter Berücksichtigung des vorhandenen Brandschutzes, der Fluchtwege sowie der Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist. Im Übrigen teilt das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 mit, dass die Landestelle die Anforderungen der Anlage 8 erfüllt. Unterbleibt diese Mitteilung, kann die Genehmigung nach Satz 1 widerrufen werden."

3.
Folgende Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 wird angefügt:

„Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4

Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis.

I. Start- und Landefläche

Die Mindestgröße der Start- und Landefläche beträgt 15 Meter mal 15 Meter; der Durchmesser einer kreisrunden Start- und Landefläche beträgt 15 Meter. Die Start- und Landefläche ist eben und frei von Objekten; ihre Neigung darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Tragfähigkeit der Start- und Landefläche muss der maximalen Startmasse des vom Luftfahrtunternehmen an der Landestelle konkret eingesetzten Hubschraubers entsprechen.

II. Sicherheitsfläche

Die Start- und Landefläche muss unmittelbar von einer 3,5 Meter breiten Sicherheitsfläche umgeben sein. Nummer 3.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. Objekte auf der Sicherheitsfläche müssen brechbar sein.

III. Markierungen

Die erforderliche Erkennungsmarkierung für eine Landestelle besteht aus einem weißen „H" auf einem roten Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die an jeder Seite des Quadrates um das H anschließen (vergleiche Abbildungen 1 und 2). Die Markierungen sind so auszurichten, dass der Querbalken des „H" senkrecht zur Hauptan- und -abflugrichtung liegt.

Die äußere Begrenzung der Start- und Landefläche ist mit einer 0,75 Meter breiten Randmarkierung zu versehen.

Abbildung 1:

Abb. 1 Markierung Landestelle (BGBl. 2016 I S. 1556)


Abbildung 2:

Abb. 2 Markierung Landestelle (BGBl. 2016 I S. 1557)


IV. Windrichtungsanzeiger

Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass an exponierter Stelle ein geeigneter Windrichtungsanzeiger angebracht ist, der während des Starts und der Landung vom Luftfahrzeugführer eingesehen werden kann.

V. Löschmittel und Alarmplan

(1) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse hält Löschmittel in der Mindestleistungsstufe B nach der Klassifikation der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Umfang von mindestens 50 Litern in der Nähe der Start- und Landefläche vor. Er stellt sicher, dass bei Starts und Landungen eine sachkundige Person anwesend ist, die im Umgang mit den Löschmitteln unterwiesen worden ist.

(2) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse erstellt einen Alarmplan, der die Zuständigkeiten und die Alarmierungskette für den Notfall definiert. Der Alarmplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen und auf dem neuesten Stand zu halten.

VI. Zutritt

Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Unbefugte während der Nutzung keinen Zutritt zu der Landestelle haben.

VII. Erhaltungspflicht

Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse überwacht das Fortbestehen der in den Nummern I bis VI genannten Voraussetzungen."


Artikel 3a Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal


Artikel 3a wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftPersV § 6, § 21, § 33, § 34

Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 33 wie folgt gefasst:

„§ 33 (weggefallen)".

2.
§ 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur nationalen Ausgestaltung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, für die das Luftfahrt-Bundesamt nach § 65c Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes als zuständige Behörde benannt wurde, und".

3.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Flugmedizinische Tauglichkeit

(1) Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren übermitteln den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes gemäß Anhang IV MED.A.025 Buchstabe b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen personenbezogenen Bericht in elektronischer Form auf der Grundlage von § 65b Absatz 6 des Luftverkehrsgesetzes. Der Bericht muss den Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Gechlecht und die Anschrift des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis, die Ergebnisse der Tauglichkeitsuntersuchung, die medizinischen Befunde zur Beurteilung der Tauglichkeit und die Gesamtbeurteilung sowie im Fall der Tauglichkeit die Referenznummer des Tauglichkeitszeugnisses enthalten.

(2) Im Fall der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses übermitteln die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Kopie dieses Zeugnisses an die für die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes zuständige Stelle des Luftfahrt-Bundesamtes und an die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle. Ist der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis untauglich oder liegt ein Fall der Verweisung nach Anhang IV MED.A.050 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Konsultation nach Anhang IV MED.B.001 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der Zweitüberprüfung nach Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vor, so unterrichten die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes die für die Erteilung der Erlaubnis für Luftfahrer zuständige Stelle hierüber.

(3) Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal müssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein und ihre Tätigkeit räumlich, organisatorisch und personell getrennt von anderen Aufgabenbereichen des Luftfahrt-Bundesamtes ausüben. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes und deren Hilfspersonal über die ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht aufgeklärt werden.

(4) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis können gemäß Anhang VI ARA.MED.325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 eine Zweitüberprüfung ihrer Tauglichkeit durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes beantragen. Vor einer Entscheidung über die flugmedizinische Tauglichkeit ist der fliegerärztliche Ausschuss nach Maßgabe von § 34 Absatz 4 anzuhören. Das Luftfahrt-Bundesamt legt das Verfahren nach Anhang VI ARA.MED 325 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 auf der Grundlage von § 6 Nummer 2 fest und veröffentlicht es zusätzlich auf seiner Internetseite."

4.
§ 33 wird aufgehoben.

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut des Absatzes 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Zur Beratung der medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes bei Verfahren nach § 21 Absatz 4 Satz 1 wird ein fliegerärztlicher Ausschuss gebildet."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Dem fliegerärztlichen Ausschuss werden die für die Überprüfung erforderlichen medizinischen Daten durch die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes in pseudonymisierter Form übermittelt. Der fliegerärztliche Ausschuss nimmt gegenüber den medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes schriftlich Stellung. Er kann dabei Empfehlungen aussprechen. Die medizinischen Sachverständigen des Luftfahrt-Bundesamtes sind jedoch an die Empfehlungen des fliegerärztlichen Ausschusses nicht gebunden."


Artikel 4 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2016 LuftKostV § 2, § 3, Anlage, mWv. 21. April 2017 Anlage

Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
Dem § 3 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung oder Änderung eines Zeugnisses nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
Die Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt V wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4d eingefügt:

„4a. Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit § 10a LuftVG einschließ-
lich der Genehmigung des Flugplatzhandbuchs
 
a) für Flughäfen gemäß § 1 der Flughafenkoordinierungs-Durchführungs-
verordnung
2.500 bis 300.000 EUR
b) für sonstige Flughäfen 1.000 bis 100.000 EUR
c) für Landeplätze 100 bis 20.000 EUR
4b.Genehmigung von Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.040 in Verbin-
dung mit Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
100 bis 5.000 EUR
4c.Genehmigung eines Verfahrens für den Umgang mit nicht genehmigungs-
pflichtigen Änderungen nach Anhang II ADR.AR.C.035 in Verbindung mit
Anhang III ADR.OR.B.040 der Verordnung (EU) Nr. 139/2014
100 bis 1.000 EUR
4d.Freistellung eines Flugplatzes gemäß § 10a LuftVG in Verbindung mit
Artikel 4 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
bis 500 EUR".


 
 
bb)
In Nummer 16 werden nach dem Wort „Nachprüfungen" die Wörter „, Audits und Inspektionen" eingefügt.

b)
Abschnitt VI wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 21.04.2017

 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Abs. 4" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4" durch die Angabe „§ 61 Absatz 3" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
dd)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.Genehmigung von Ausnahmen nach Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 (Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 in Verbindung mit der Entscheidung C (2009) 7633 der Kom-
mission vom 14.10.2009)
500 bis 2.500 EUR".


 
 
ee)
Nummer 23 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik (§ 3 Absatz 3 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.PBN.100 und SPA.PBN.105 oder Anhang V SPA.MNPS.100 und SPA.MNPS.105 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)".

bbb)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

„e)
für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und für Flüge mit erforderlichen Navigationsleistungen (§ 24a Absatz 1 Nummer 3 LuftBO, § 3 Absatz 1 FSAV in Verbindung mit CAT.IDE.345 und Anhang V SPA.PBN.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)".

ccc)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM - Reduced Vertical Separation Minimum; § 4 der 3. DV LuftBO, § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie § 24a Absatz 1 Nummer 1 LuftBO in Verbindung mit Anhang V SPA.RVSM.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012)".

ff)
Nach Nummer 31 werden die folgenden Nummern 31a und 31b eingefügt:

„31a.Genehmigung abweichender Regelungen für den Hubschrauberbetrieb
von und zu Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse
(Anhang II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU)
Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO)
200 bis 1.000 EUR
31b.Änderung oder Erweiterung einer Genehmigung nach Nummer 31a 100 bis 500 EUR".


 
 
gg)
Folgende Nummer 33 wird angefügt:

„33. Genehmigung von Verträgen über das An- oder Vermieten eines Luftfahr-
zeugs (Anhang II ARO.OPS 110 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in
Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008)
 
a) Vermietung eines Luftfahrzeugs (Lease-out) 150 bis 500 EUR
b) Anmietung eines Luftfahrzeugs (Lease-in) 500 bis 1.200 EUR".


 
c)
Abschnitt VII wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.Qualifikationsnachweis für die Ausbilder von  
 a) Speditionsangestellten, die an der Abwicklung von Gefahrgut betei-
ligt sind,
b) Angestellten von Luftfahrtunternehmen und Frachtabfertigungs-
dienstleistern, die gefährliche Güter annehmen
500 EUR".


 
 
bb)
Die Nummern 5 bis 8 werden aufgehoben.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa tritt am 25. August 2016 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4, 5, 10 Buchstabe b und c sowie Nummer 13 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6 bis 10 und 13 Buchstabe a und Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis cc treten am 21. April 2017 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 3a tritt ein Jahr nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juli 2016.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt