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§ 5 - BaFin-Hinweisgeberverordnung (BaFinHwgebV)

V. v. 02.07.2016 BGBl. I S. 1572 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455
Geltung ab 03.07.2016; FNA: 7610-15-7 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Dokumentation von Verstoßmeldungen



(1) Die Bundesanstalt dokumentiert jede Verstoßmeldung.

(2) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung mit Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation

1.
durch Speicherung der Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder

2.
durch Anfertigung einer vollständigen und genauen Transkription des Gesprächs.

(3) Bei einer telefonischen Verstoßmeldung ohne Tonaufzeichnung des Gesprächs erfolgt die Dokumentation durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.

(4) Bei einer Verstoßmeldung durch ein persönliches Treffen mit den speziellen Beschäftigten erfolgt die Dokumentation

1.
durch Speicherung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form, wenn die meldende Person zuvor ihre Einwilligung zur Tonaufzeichnung erklärt, oder

2.
durch Anfertigung eines detaillierten Gesprächsprotokolls.

(5) 1Die Bundesanstalt räumt der meldenden Person die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll zu prüfen und zu berichtigen. 2Hat die meldende Person ihre Identität offengelegt, räumt ihr die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit ein, die Transkription oder das Gesprächsprotokoll durch Unterschrift zu bestätigen.

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Zitierungen von § 5 BaFinHwgebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BaFinHwgebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BaFinHwgebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BaFinHwgebV Spezielle Kommunikationskanäle
... und 3. die Speicherung entsprechend den Dokumentationspflichten gemäß § 5 gewährleisten. (3) Die Bundesanstalt schafft spezielle Kommunikationskanäle ...