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Synopse aller Änderungen der BaFinHwgebV am 03.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 22 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BaFinHwgebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BaFinHwgebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
BaFinHwgebV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Textabschnitt unverändert)

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung zur Meldung von Verstößen gegen das Verbot der Marktmanipulation
(Marktmanipulations-Verstoßmeldeverordnung
- MarVerstMeldV)
(Text neue Fassung)

Verordnung zur Meldung von Verstößen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin-Verstoßmeldeverordnung
- BaFinVerstMeldV)

§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. 2 Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).



(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. 2 Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.

(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,

1. Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,

2. Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und

3. die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.