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Synopse aller Änderungen der UAGOWiZustV am 22.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2011 durch Artikel 3 der UAGRAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UAGOWiZustV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

UAGOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
UAGOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeitsübertragung


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), geändert durch die Verordnung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2427), durch die Deutsche Akkreditierungs und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.


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