Gesetz zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit (AlbSozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2016 BGBl. 2016 II S. 755
Geltung ab 05.07.2016; FNA: 826-2-64 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel
Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit / Marrëveshje ndërmjet Republikës Federale të Gjermanisë dhe Republikës së Shqipërisë për Mbrojtjen Shoqërore

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



Dem in Tirana am 23. September 2015 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:

1.
Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,

2.
das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,

3.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

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Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Juli 2016.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Andrea Nahles

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

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Anhang Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit / Marrëveshje ndërmjet Republikës Federale të Gjermanisë dhe Republikës së Shqipërisë për Mbrojtjen Shoqërore



(Text siehe BGBl. 2016 II S. 757 - 771)



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