Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 ZIdPrüfV vom 13.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 ZIdPrüfV und Änderungshistorie der ZIdPrüfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 ZIdPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 ZIdPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 Abs. 6 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weitere Dokumente, die zur Überprüfung der Identität zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden


(Text alte Fassung)

(1) Zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ein Zahlungskonto im Sinne von § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

(Text neue Fassung)

(1) Zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über ein Zahlungskonto im Sinne von § 1 Absatz 17 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

1. bei einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat und nicht selbst im Besitz eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes ist, die Geburtsurkunde in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,

2. bei einem Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtspraxis *) in Verbindung mit der Überprüfung der Identität des Betreuers anhand eines Dokuments nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes.

(2) Zum Zwecke des Abschlusses eines Basiskontovertrags im Sinne der §§ 31, 38 des Zahlungskontengesetzes ist zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person auch zugelassen:

1. bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes gemäß Anlage D2b in Verbindung mit Anlage D2a der Aufenthaltsverordnung,

2. bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes genannten Dokumente ist, ein Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes.


---
*) Anm. d. Red.: Gemeint ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



(heute geltende Fassung)