Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (4. ElektroStoffVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2016 ElektroStoffV § 3, § 15

Die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:

a)
Blei,

b)
Quecksilber,

c)
sechswertiges Chrom,

d)
polybromiertes Biphenyl (PBB),

e)
polybromierte Diphenylether (PBDE),

f)
Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),

g)
Butylbenzylphthalat (BBP),

h)
Dibutylphthalat (DBP) oder

i)
Diisobutylphthalat (DIBP) oder".

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt."

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:

1.
Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie

2.
medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021."

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von

1.
Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräten der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten und automatischen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und

2.
medizinischen Geräten einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten einschließlich industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht wurden."

f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. ElektroStoffVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ElektroStoffVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2919; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 5. ElektroStoffVÄndV
... vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2016 (BGBl. I S. 1581) geändert worden ist, werden die Wörter ...