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Artikel 61 - Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht (2. BRBG k.a.Abk.)

Artikel 61 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes


Artikel 61 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juli 2016 EhfG § 1, § 2, § 5, § 7, § 9, § 23a, § 23b, § 24

(702-3)

Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „zwei Jahren" durch die Wörter „einem Jahr" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Absatz 1" durch die Wörter „des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „5.000 DM" durch die Angabe „2.556 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Buchstaben a bis c die Nummern 1 bis 3.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „unter den Buchstaben a bis c" durch die Wörter „in Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Buchstaben b und c" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.

6.
§ 23a wird aufgehoben.

7.
§ 23b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

8.
§ 24 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 61 2. BRBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BRBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... 8 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Dauer der Schutzfristen nach § 3 ...