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Artikel 2 - Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (PsychKrURÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 StPO § 463

§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist."

b)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht nach jeweils fünf Jahren" durch die Wörter „Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren" ersetzt und wird die Angabe „(§ 63)" gestrichen.

c)
In dem neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben" eingefügt.

d)
Nach dem neuen Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen."

e)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „das Verfahren nach Satz 1" durch die Wörter „die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll," ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 67 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PsychKrURÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychKrURÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2226
Artikel 4 MenHBVG Folgeänderungen
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist, wird wie folgt ...