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Artikel 2 - Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (APASGebVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung



Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung".

b)
Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 24a Einsicht in Prüfungsakten".

c)
Die Angaben zum Dritten Teil werden durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 35 Einsicht in Prüfungsakten".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Prüfungsgebiete

(1) Prüfungsgebiete sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht,

2.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre,

3.
Wirtschaftsrecht und

4.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht umfasst:

1.
Rechnungslegung

a)
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

c)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

d)
Rechnungslegung in besonderen Fällen,

e)
Jahresabschlussanalyse;

2.
Prüfung

a)
Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3.
Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie;

4.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen;

5.
Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.

(3) Das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre umfasst:

1.
Angewandte Betriebswirtschaftslehre

a)
Kosten- und Leistungsrechnung,

b)
Planungs- und Kontrollinstrumente,

c)
Unternehmensführung und Unternehmensorganisation,

d)
Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung,

einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung;

2.
Volkswirtschaftslehre

a)
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik,

b)
Grundzüge der Finanzwissenschaft;

die Nummern 1 und 2 umfassen Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik.

(4) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts und Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht;

2.
Handelsrecht, insbesondere Handelsstand und -geschäfte einschließlich internationalem Kaufrecht;

3.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

4.
Umwandlungsrecht;

5.
Grundzüge des Insolvenzrechts;

6.
Grundzüge des Europarechts.

(5) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst:

1.
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung;

2.
Recht der Steuerarten, insbesondere

a)
Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,

b)
Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer,

c)
Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,

d)
Umwandlungssteuerrecht;

3.
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung

(1) Prüfungsgebiete der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung sind

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung,

2.
Wirtschaftsrecht und

3.
Steuerrecht.

(2) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung umfasst:

1.
Rechnungslegung

a)
Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen,

b)
international anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze,

c)
Rechnungslegung in besonderen Fällen;

2.
Prüfung

a)
Prüfung der Rechnungslegung, soweit von der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge,

b)
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen,

c)
andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten;

3.
Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.

(3) Das Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht umfasst:

1.
Grundzüge des internationalen Privatrechts, insbesondere Recht der Schuldverhältnisse;

2.
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ohne Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Recht der verbundenen Unternehmen), Corporate Governance und Grundzüge des Kapitalmarktrechts;

3.
Umwandlungsrecht;

4.
Grundzüge des Europarechts.

(4) Das Prüfungsgebiet Steuerrecht umfasst die Inhalte nach § 4 Absatz 5.

(5) Bei der Auswahl und der Gewichtung der Prüfungsaufgaben ist die praktische Berufsarbeit der vereidigten Buchprüfer besonders zu berücksichtigen."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Buchstabe A" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe B" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „Buchstabe C" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „Buchstabe D" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 und § 5 Satz 2 sind bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung zu bearbeiten

1.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 1),

2.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung (§ 4a Absatz 2 Nummer 2 und 3),

3.
eine Aufgabe aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht (§ 4a Absatz 3),

4.
zwei Aufgaben aus dem Gebiet Steuerrecht (§ 4a Absatz 4).

Abweichend von Absatz 2 Satz 1 stehen für jede Aufsichtsarbeit nach Nummer 1 bis 3 zwei Stunden zur Verfügung."

6.
Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu berechnen."

7.
Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon gilt bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung Absatz 2 entsprechend, wenn die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung im Durchschnitt nicht mindestens mit der Note 5,00 bewertet sind."

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon besteht die mündliche Prüfung bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung aus einem kurzen Vortrag und vier Prüfungsabschnitten, und zwar zwei Prüfungsabschnitten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen und Unternehmensbewertung, einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht und einem Prüfungsabschnitt aus dem Gebiet Steuerrecht."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Prüfungen (§ 6)" durch die Wörter „Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b der Wirtschaftsprüferordnung" und wird die Angabe „Buchstabe A" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Bei der verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass sich die Prüfungsgebiete jeweils aus § 4a, im Fall des Satzes 2 aus § 4a Absatz 2 ergeben."

9.
In § 16 Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „einzelnen" ersetzt.

10.
Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung bestanden, wenn die geprüfte Person eine Prüfungsgesamtnote von mindestens 4,00 erzielt hat."

11.
In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „Buchstabe A" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen.

13.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" durch die Wörter „nicht bestandene Prüfungsversuche einer bis zum 31. Dezember 2009 abgelegten verkürzten Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung vom 27. Dezember 2004 bleiben unberücksichtigt" ersetzt.

14.
Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Einsicht in Prüfungsakten

Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen."

15.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person Abschlussprüfer ist;".

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Am Ende von Nummer 8 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

16.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „die Finanzverwaltung vertretende Person" ein Komma und die Wörter „eine weitere Person mit der Befähigung zum Richteramt" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.

17.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Prüfungsgebiete

(1) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung

1.
Wirtschaftsrecht

a)
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich Grundzüge des Arbeitsrechts, soweit es für die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers von Bedeutung ist, mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts,

b)
Grundzüge des Handelsrechts, insbesondere Handelsstand und -geschäfte,

c)
Gesellschaftsrecht (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Recht der verbundenen Unternehmen) und Corporate Governance,

d)
Umwandlungsrecht;

2.
Steuerrecht I

a)
Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung,

b)
Einkommen- und Körperschaftsteuer,

c)
Bewertungsgesetz,

d)
Grundzüge des Internationalen Steuerrechts,

e)
Umwandlungssteuerrecht.

(2) In der Eignungsprüfung sind Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung

1.
Wirtschaftliches Prüfungswesen

a)
rechtliche Vorschriften über Rechnungslegung: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht,

b)
rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs einschließlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts;

2.
Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit;

3.
ein vom Bewerber zu bestimmendes Wahlfach; als Wahlfach können gewählt werden die Prüfungsgebiete

a)
Steuerrecht II (Erbschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer),

b)
Insolvenzrecht,

c)
Grundzüge des Kapitalmarktrechts.

Genügt eine Aufsichtsarbeit nicht den Anforderungen, so ist zusätzlich das Prüfungsgebiet, aus dem diese Arbeit entnommen wurde, Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Die Prüfungsgebiete nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind nur insoweit Prüfungsgegenstand, als sie nicht durch Richtlinien des Rates angeglichen worden sind oder das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auf Grund von in den Richtlinien eingeräumten Wahlmöglichkeiten, Besonderheiten enthält."

18.
In § 29 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe A" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und wird die Angabe „Abs. 1 Buchstabe B" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

19.
In § 30 Absatz 7 Nummer 4 werden die Wörter „des Prüfungsausschusses" durch die Wörter „der Prüfungskommission" ersetzt.

20.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „; § 13a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 25 Absatz 2 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen."

21.
Der Dritte Teil wird durch folgenden § 35 ersetzt:

„§ 35 Einsicht in Prüfungsakten

Die geprüfte Person kann nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einsehen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 APASGebVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APASGebVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
V. v. 06.02.2019 BGBl. I S. 78
Artikel 1 2. WiPrPrüfVÄndV Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
... vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...