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Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Bestimmung von Dopingmitteln und zur Festlegung der nicht geringen Menge (3. DmBMV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen:

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