Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.08.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 28 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
|

§ 28 Bestimmung des anzulegenden Werts



(1) Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts nach den folgenden Absätzen bestimmen.

(2) 1Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge auf Antrag des Bieters der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2Sofern die Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten einer Solaranlage zugeteilt worden sind, wird der gewichtete Mittelwert der Zuschlagswerte gebildet. 3Dieser Mittelwert berechnet sich aus dem Quotienten aus

1.
der Summe der Produkte aus dem Zuschlagswert und der zugeteilten Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot und

2.
der Summe der Gebotsmengen, die der Solaranlage zugeteilt werden.

4Der nach den Sätzen 2 und 3 berechnete anzulegende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

(3) 1Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken oder geographischen Koordinaten übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.

(4) 1Unbeschadet von Absatz 3 verringert sich der anzulegende Wert nach Absatz 2 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags nach § 16 Absatz 1 und 2 folgt. 2Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist.

(5) Die Absätze 3 und 4 können bei einer gemeinsamen Ausschreibung in der völkerrechtlichen Vereinbarung abweichend geregelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 28 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, ...
§ 22 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... nach Absatz 1 muss die Angaben nach § 21 Absatz 2 und die Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts enthalten. (3) Die ausschreibende Stelle muss dem ... einschließlich der Angaben nach § 21 Absatz 2 und der Höhe des nach § 28 bestimmten anzulegenden Werts unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung ...
§ 23 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen (vom 01.01.2017)
... Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor ... Leistung der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken ...
§ 27 GEEV Höhe der Marktprämie (vom 01.01.2017)
... unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29. (2) Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, ...
§ 29 GEEV Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen (vom 01.01.2017)
... ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in ...
§ 40 GEEV Festlegungen (vom 01.01.2017)
... Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, 8. zu Anforderungen an ...
§ 43 GEEV Völkerrechtliche Vereinbarung (vom 01.01.2017)
... Solaranlage, wobei insbesondere festgelegt werden kann, dass die Verringerung nach § 28 Absatz 3 auf Null abgesenkt oder auf bis zu 2 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird, und ...
Anlage GEEV (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen (vom 01.01.2017)
... Cent pro Kilowattstunde, - „AW" der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29, - „MWSolar/Kooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 6 und Satz 2, Absatz 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 5 Satz 3, § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz ...