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§ 29 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
Geltung ab 15.07.2016; FNA: 754-27-6 Energieversorgung
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§ 29 Änderung des anzulegenden Werts bei Anlagenerweiterungen



(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Solaranlage ändert sich, wenn für die Solaranlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Zahlungsberechtigung nach § 23 ausgestellt worden ist.

(2) 1Die ausschreibende Stelle muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach § 28 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen. 2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:

1.
den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Solaranlage,

2.
das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und

3.
das Datum der Ausstellung der Zahlungsberechtigung.

3Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der ausschreibenden Stelle nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.



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Frühere Fassungen von § 29 GEEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 24 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GEEV Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen (vom 01.01.2017)
... ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. Bieter dürfen beantragen, dass die ...
§ 23 GEEV Ausstellung von Zahlungsberechtigungen bei Anlagenerweiterungen (vom 01.01.2017)
... Der anzulegende Wert für die gesamte Solaranlage ist nach den §§ 28 und 29 zu bestimmen. Wenn der Anlagenbetreiber für Strom aus der Solaranlage vor der ... der Solaranlage vor der Leistungserhöhung in die Berechnung nach den §§ 28 und 29 einzubeziehen. Bei Anlagenerweiterungen im Kooperationsstaat beschränken sich die ...
§ 27 GEEV Höhe der Marktprämie (vom 01.01.2017)
... unter Berücksichtigung des anzulegenden Werts nach den §§ 28 und 29. (2) Für Solaranlagen, deren Strom in ein Netz eingespeist wird, das sich ...
Anlage GEEV (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen (vom 01.01.2017)
... Kilowattstunde, - „AW" der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29 , - „MWSolar/Kooperationsstaat" der jeweilige Monatsmarktwert in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 3 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2, § 29 Absatz 1 und 2 Nummer 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz ...